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Informationen zum Dokument  BGer 6B_352/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_352/2021 vom 17.09.2021
 
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6B_352/2021
 
 
Verfügung vom 17. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, am 24. Juli 2021 verstorben,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Disziplinarstrafe,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Januar 2021 (VB.2020.00417).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 wegen einer Disziplinarstrafe Beschwerde in Strafsachen. Der Beschwerdeführer ist am 24. Juli 2021 verstorben. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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