VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1017/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 01.10.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1017/2021 vom 17.09.2021
 
[img]
 
 
6B_1017/2021
 
 
Urteil vom 17. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aufgebot zum Strafantritt, verspätet eingereichte Beschwerde; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. August 2021 (SK 21 43).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern boten den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 zum Strafantritt auf den 14. Dezember 2020 auf. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) am 21. Dezember 2020 wegen Verspätung nicht ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine gegen den Nichteintretensentscheid der SID gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 11. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der Beschwerdeführer erst kurz vor Ablauf der Frist ans Bundesgericht und ersucht um eine Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung. Die Beschwerdefrist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Fristerstreckung muss abgewiesen werden. Eine ergänzende Beschwerdebegründung noch innert Frist fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist damit alleine aufgrund der mit gewöhnlicher Post versandten Eingabe (Poststempel: 10. September 2021, Eingangsstempel Bundesgericht: 13. September 2021) zu beurteilen. Da diese keinen (formellen) Antrag und keine Begründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss enthält, genügt sie den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Folglich ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).