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Informationen zum Dokument  BGer 1C_458/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_458/2021 vom 16.09.2021
 
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1C_458/2021
 
 
Urteil vom 16. September 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
 
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Sicherungsentzug / Fahreignung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,
 
vom 28. Juni 2021 (III 2021 56).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten, welches ihre Fahrfähigkeit verneinte, entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ am 4. März 2021 den Führerausweis für unbestimmte Zeit. Dieser Sicherungsentzug wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 28. Juni 2021 kantonal letztinstanzlich geschützt.
 
Mit Eingaben vom 12. und vom 30. August 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben und ihr den Führerausweis zurückzugeben.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Sie beklagt sich im Wesentlichen bloss darüber, dass sie beim Vorfall vom 27. Mai 2020, bei dem sie "mehrmals eine Fahrzeugkolonne trotz Gegenverkehr und in einer unübersichtlichen Kurve" überholt und dabei mehrmals die Sicherheitslinie überfahren haben soll, vom Polizeibeamten Wirz provoziert und nach ihrer Anhaltung in grober Weise beschimpft worden sei. Die strafrechtliche Beurteilung dieses Vorfalls, der dem Verkehrsamt Anlass zur Abklärung ihrer Fahrfähigkeit gab, war indessen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen daher an der Sache vorbei.
 
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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