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Informationen zum Dokument  BGer 9C_615/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_615/2020 vom 15.09.2021
 
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9C_615/2020
 
 
Urteil vom 15. September 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
1. B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2020 (AB.2019.00051).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Mit Verfügungen vom 31. Mai 2018 und Einspracheentscheid vom 13. August 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die B.________ AG zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2013 bis 2016, da A.________ und sieben weitere Taxifahrer als Arbeitnehmer dieses Unternehmens und damit als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren seien.
2
B.
3
Die B.________ AG erhob gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Mit Verfügung vom 11. November 2019 lud das kantonale Gericht A.________ und die sieben weiteren Taxifahrer zum Verfahren bei; wobei sich A.________ und teilweise auch die übrigen Taxifahrer vernehmen liessen. Am 18. Mai 2020 fand eine öffentliche Verhandlung statt, ohne dass die Beigeladenen über den Termin dieser Verhandlung informiert wurden. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020, welche wiederum auch den Beigeladenen zugestellt wurde, stellte die Vorinstanz das Protokoll der Hauptverhandlung zu und zeigte an, dass - sollte das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte anordnen - den Verfahrensbeteiligten der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich eröffnet werde. In der Folge wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2020 ab.
4
C.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
6
 
Erwägungen:
 
1.
7
1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1: siehe allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1).
8
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75, I 138/02 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer stellt einen grundsätzlich unzulässigen rein kassatorischen Antrag. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ergibt sich jedoch, dass er seine Qualifikation als sozialversicherungsrechtlich unselbständig Erwerbender anfechten will. Hierzu ist er - auch mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 BGG - befugt (vgl. etwa Urteil 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
10
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
11
2.2. Das Bundesgericht prüft nach Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
12
3.
13
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es den Beschwerdeführer als sozialversicherungsrechtlich unselbständigen Arbeitnehmer der B.________ AG qualifizierte.
14
4.
15
Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es eine Gerichtsverhandlung durchgeführt habe, ohne ihn als Beigeladenen hierüber vorab zu informieren und ihm damit die Gelegenheit zur Teilnahme an dieser zu geben.
16
4.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3; 130 III 66 E. 4.3; je mit Hinweisen; Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3).
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4.2. Der Beschwerdeführer wurde - neben sieben weiteren Taxifahrern - mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 zum Verfahren zwischen der B.________ AG und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich beigeladen. In der Folge liess er sich am 5. Dezember 2019 vernehmen, ohne zum Antrag der vorinstanzlichen Beschwerdeführerin um Durchführung einer Gerichtsverhandlung Stellung zu nehmen oder selber einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ob die Vorinstanz damit von einem Verzicht des Beschwerdeführers an der Teilnahme an einer solchen Verhandlung ausgehen durfte, erscheint zwar als zweifelhaft, braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Feststeht jedenfalls, dass er spätestens mit der Eröffnung der Verfügung des kantonalen Gerichts vom 27. Mai 2020, mit welcher ihm das Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 zugestellt wurde, Kenntnis von der Durchführung der Verhandlung erhalten hat. Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, den nunmehr geltend gemachten Verfahrensmangel sofort zu rügen. Indem er dies unterliess, verstiess er gegen den Grundsatz, wonach Verfahrensmängel so früh wie möglich geltend zu machen sind (vgl. E 3.1 hievor). Demzufolge ist er mit seiner Rüge betreffend der Nichteinladung zur Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zu hören.
18
5.
19
Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend. Soweit diese Rüge überhaupt in einer Art. 106 Abs. 2 BV (vgl. E. 2.2 hievor) genügenden Weise vorgebracht wurde, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil beschlägt lediglich die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation seines Einkommens aus der Zusammenarbeit mit der B.________ AG, schränkt aber in keiner Weise seine Möglichkeiten ein, seine privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - im Rahmen der gesetzlichen Schranken - frei auszugestalten. Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
20
6.
21
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
22
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG, C.________, D.________, E.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, F.________, G.________, H.________, I.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. September 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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