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Informationen zum Dokument  BGer 6B_984/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_984/2021 vom 15.09.2021
 
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6B_984/2021
 
 
Urteil vom 15. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.; Kosten, Entschädigung etc.; Nichteintreten
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. November 2020 (SK 20 38).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 erhob der Beschuldigte A.________ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. November 2020 beim Bundesgericht Beschwerde.
 
2.
 
Die Eingabe vom 27. Juli 2021 enthält keine Original-Unterschrift. Eine Rückweisung gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben.
 
3.
 
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
 
Die Sendung wurde vorliegend zwar am 31. August 2021 fristgerecht in Bosnien-Herzegowina bei der Post aufgegeben, traf aber erst drei Tage später in der Schweiz ein und wurde somit nach Ablauf der Frist der Schweizerischen Post übergeben. Ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben hat, ist somit zwar fraglich, kann aber offenbleiben, da auf die Beschwerde so oder so nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält nur Anträge sowie formelle Ausführungen, jedoch keine Begründung in materieller Hinsicht. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts findet nicht statt. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil rechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten.
 
5.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird angesichts der konkreten Umstände ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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