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Informationen zum Dokument  BGer 8C_125/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_125/2021 vom 14.09.2021
 
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8C_125/2021
 
 
Urteil vom 14. September 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse, Langfeldstrasse 53a, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Dezember 2020 (VV.2020.103/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Der 1976 geborene A.________ war seit 20. November 2017 als Head of Product Management bei der B.________ AG angestellt. Mit Schreiben vom 22. August 2019 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende November 2019 auf. Am 2. September 2019 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2019. Laut Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. Januar 2020 hätten sie und A.________ unterschiedliche Auffassungen von Zielen und Zusammenarbeit gehabt. Wegen Krankheit sei keine Kommunikation möglich gewesen. Aus ihrer Sicht habe das Fehlverhalten darin bestanden, dass der Arbeitnehmer eine Aussprache verweigert habe. Am 23. Januar 2020 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (im Folgenden: AWA) A.________ mit, sie beabsichtige, ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Nachdem sich der Versicherte am 28. Januar 2020 dazu geäussert hatte, verfügte das AWA am 4. Februar 2020 im angekündigten Sinne. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache stellte die Verwaltung den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 23 Tagen ab dem 1. Dezember 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (Einspracheentscheid vom 22. April 2020).
2
B.
3
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 ab.
4
C.
5
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid des AWA vom 22. April 2020 seien aufzuheben.
6
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
7
 
Erwägungen:
 
1.
8
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
9
 
2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 23 Tagen zu Recht bestätigt hat.
10
2.2. Die für die Beurteilung des Streitgegenstands massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).
11
Zu wiederholen ist, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) erst zulässig ist, wenn die gekündigte Person (zumindest) eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N. 837 S. 2515).
12
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgelöst, sondern wegen der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers. Dies sei unbestritten. Er mache jedoch geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, mit der Arbeitgeberin zu sprechen. Dies habe die behandelnde Psychiaterin mit Schreiben vom 2. März 2020 bestätigt. Danach sei er ab 24. Mai bis Ende August 2019 nicht in der Lage gewesen, seinen Vorgesetzten zu kontaktieren. Dazu hat das kantonale Gericht erwogen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spiele es durchaus eine Rolle, in welchem Zeitpunkt ihm die Unmöglichkeit zur Kontaktaufnahme ärztlich attestiert worden sei. Zum einen seien Arztzeugnisse, die sich allein auf Patientenschilderungen ohne eigene objektiv erhobenen Befunde abstützten oder erst Monate später ausgestellt worden seien, nicht beweisbildend (mit Hinweis auf ARV 2005 S. 55, C 207/03 E. 3.2). Zum anderen sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, der Arbeitgeberin eine aussagekräftige Bestätigung der Psychiaterin zukommen zu lassen. Jedenfalls liefere er hiefür keine Erklärung. Vielmehr räume er ein, dass er eine solche an sich hätte beibringen können. Sein Argument, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine Kündigung riskiere, überzeuge nicht. Die Arbeitgeberin habe aufgrund fehlender Informationen davon ausgehen müssen, dass es für seine Verweigerungshaltung keinen Grund gegeben habe. Damit habe er ihr Anlass zur Kündigung gegeben. Das AWA habe ihn daher zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
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3.2. Diesen Erwägungen ist ohne Weiteres beizupflichten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit ihnen nicht auseinander, sondern wiederholt die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 95 lit. a und 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwieweit der angefochtene Akt Recht verletzt.
14
3.3. Die Einstellungsdauer wird nicht beanstandet, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
15
4.
16
Die Beschwerde hat aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unbegründet zu gelten und sie kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abgewiesen werden.
17
5.
18
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
19
Demnach erkennt das Bundesgericht:
20
1.
21
Die Beschwerde wird abgewiesen.
22
2.
23
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
24
3.
25
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
26
Luzern, 14. September 2021
27
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
28
des Schweizerischen Bundesgerichts
29
Der Präsident: Maillard
30
Der Gerichtsschreiber: Grunder
31
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