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Informationen zum Dokument  BGer 2C_602/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_602/2021 vom 13.09.2021
 
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2C_602/2021
 
 
Urteil vom 13. September 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer,
 
Kantonales Steueramt Solothurn,
 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 14. Juni 2021 (SGSTA.2021.3, BST.2021.3).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde von A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige), die dieser am 4. August 2021 (Poststempel) gegen das Urteil SGSTA.2021.3 / BST.2021.3 vom 14. Juni 2021 des Steuergerichts des Kantons Solothurn richtete, worin das Steuergericht die vor ihm erhobenen Rechtsmittel abgewiesen hatte,
1
in das Schreiben des Bundesgerichts im Verfahren 2C_602/2021 vom 5. August 2021, in welchem der Steuerpflichtige darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aller Voraussicht nach nicht genüge, weshalb er eingeladen werde, seine Beschwerde bis zum Verstreichen der noch laufenden, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist zu verbessern,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Steuerpflichtige auf das Schreiben vom 5. August 2021 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht reagiert hat,
3
dass damit auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, nicht einzutreten ist, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Instruktionsrichterin zu geschehen hat (Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
5
dass dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
6
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
 
2.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
8
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
9
Lausanne, 13. September 2021
10
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
14
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