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Informationen zum Dokument  BGer 8C_337/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_337/2021 vom 08.09.2021
 
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8C_337/2021
 
 
Urteil vom 8. September 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2021 (UV.2020.00114).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1965, war seit 1990 bei der B.________ AG als Chemiearbeiter beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 30. April 2004 erlitt er beim Fussballspielen eine Fraktur am linken oberen Sprunggelenk. Mit Verfügung vom 5. März 2010 sprach ihm die Suva wegen verbliebener Unfallbeschwerden ab dem 1. März 2010 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 52 % zu.
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A.b. Am 16. August 2016 teilte der Hausarzt von A.________, Dr. med. C.________ der Suva einen Rückfall mit. Mit Verfügung vom 30. August 2016 verneinte die Suva weitere Versicherungsleistungen. Auf Einsprache hin überprüfte sie den Invaliditätsgrad und hielt mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 an der bisherigen Rente fest. Nach erneuter Einsprache tätigte sie weitere Abklärungen. Mit Entscheid vom 31. März 2020 lehnte sie die Erhöhung der Invalidenrente ab.
2
B.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. März 2021 ab.
4
C.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 31. März 2020 sei ihm ab dem 1. September 2016 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz oder die Suva zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
8
2.
9
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 ATSG) sowie über die Leistungspflicht für Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 UVV) zutreffend dargestellt. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.5; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), speziell bei versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Darauf wird verwiesen.
10
 
3.
 
3.1. Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Rentenzusprache verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, der eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende ("allseitige") Prüfung des Rentenanspruchs indiziert (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
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3.2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils trotz Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einen Grund zur Erhöhung der Invalidenrente verneinte.
12
4.
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Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage erwog die Vorinstanz, dass die neuen medizinischen Befunde nicht genügten, um von einer eingetretenen Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenzusprache am 5. März 2010 auszugehen; das der Verfügung vom 5. März 2010 zu Grunde liegende Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer nur noch sehr leichte Arbeiten, vorwiegend sitzend, während ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar seien, habe sich nicht verändert. Hierfür stellte das kantonale Gericht massgeblich auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 16. Oktober 2017, 21. März 2018 und 29. März 2018 ab. Den Berichten der Hausärzte Dr. med. C.________ vom 24. August 2016 und vom 25. April 2018 sowie dipl. med. E.________ vom 30. April 2020, erkannte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang keinen Beweiswert zu und verzichtete in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3) auf weitere Abklärungen.
14
5.
15
5.1. Dass Dr. med. D.________ in seinem ersten Bericht noch von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausging und diese Einschätzung erst nach Kenntnisnahme der im Rahmen des Einspracheverfahrens getätigten Abklärungen am linken Sprunggelenk in Form der Röntgenuntersuchung durch Dr. med. F.________, vom 17. Januar 2018 und der Computertomographie durch Dr. med. G.________, Spital H.________, vom 28. Februar 2018 geändert hat, spricht entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht gegen die Aussagekraft seiner Berichte. Vielmehr zeigt er darin - wenn auch mit knapper Begründung - nachvollziehbar auf, weshalb die auch durch Prof. Dr. med. I.________, Spital H.________, am 16. März 2018 festgestellten gesundheitlichen Veränderungen am Sprunggelenk links ohne Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil vom 5. März 2010 sind. Denn dieses berücksichtigt die neu aufgetretenen Beschwerden bereits idealtypisch, indem es mit dem Erfordernis leichter, vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden Arbeiten das Sprunggelenk forcierende Tätigkeiten ausschliesst.
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Wenn die Vorinstanz umgekehrt den Berichten der behandelnden Hausärzte, Dr. med. C.________ und dipl. med. E.________ keinen Beweiswert zuerkannt hat, ist dies gleichfalls nicht zu beanstanden. Denn darin wird dem Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, indessen ohne schlüssige Begründung. Auch durfte das kantonale Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
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5.2. Zwar sind zwischen den bildgebenden Untersuchungen Anfang des Jahres 2018 und der darauf beruhenden Einschätzungen von Dr. med. D.________ vom 21. und 29. März 2018 einerseits und dem Einspracheentscheid vom 31. März 2020 andererseits zwei Jahre vergangen. Dies allein gebietet indessen keine weiteren Abklärungen. Hierfür bedürfte es vielmehr konkreter Anhaltspunkte, die auf eine seither eingetretene gesundheitliche Veränderung schliessen lassen könnten. Derartiges ist weder den Parteivorbringen noch den Akten zu entnehmen. Lediglich zu monieren, Verwaltung und Gericht hätten zufolge Zeitablaufs von sich aus beim Hausarzt oder direkt beim Beschwerdeführer um einen aktuellen Bericht ersuchen müssen, reicht nicht aus. In dem vor Vorinstanz ins Recht gelegten Bericht von dipl. med. E.________ vom 30. April 2020 findet sich sodann lediglich eine subjektive Schilderung der bereits bekannten Beschwerden. Die dabei angesprochenen Probleme beim Laufen an Gehilfen über einen längeren Zeitraum sollten bei einer dem Tätigkeitsprofil entsprechenden Arbeit im Übrigen erst gar nicht auftreten und sind insoweit ohne Belang.
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5.3. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
19
6.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. September 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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