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Informationen zum Dokument  BGer 8C_134/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_134/2021 vom 08.09.2021
 
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8C_134/2021
 
 
Urteil vom 8. September 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Walther.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. Januar 2021 (S 2019 136).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________, geboren 1951, war seit dem 12. März 2014 bei der B.________ AG temporär als Maler angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Mai 2014 rutschte er auf einem Gerüst aus und fiel aus einer Höhe von etwa einem Meter auf den Boden, wobei ereine dislozierte Sprunggelenksfraktur erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Per 30. November 2016 schloss sie den Fall ab und verneinte mit Verfügung vom 14. November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von rund 7 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Auf Einsprache des A.________ hin nahm die Suva ihre Verfügung am 10. Mai 2017 zurück. Nach weiteren medizinischen Abklärungen bestätigte sie den Fallabschluss per 30. November 2016, verneinte bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von rund 8 % einen Rentenanspruch und sprach A.________ basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 22. November 2017). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. September 2019 fest.
2
B.
3
In teilweiser Gutheissung der hiergegen gerichteten Beschwerde des A.________ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug den Einspracheentscheid vom 5. September 2019 insoweit auf, als es feststellte, der Versicherte habe ab dem 1. Dezember 2016 einen Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 %. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 11. Januar 2021).
4
C.
5
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. September 2019.
6
Die Vorinstanz und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Letzterer ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ reicht eine weitere Eingabe ein.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
8
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
9
2.
10
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % zusprach.
11
 
3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387; zur ATSG-Revision vgl. Art. 83 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019, AS 2020 5137, 5140) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und den Fallabschluss mit gleichzeitiger Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1; 134 V 109 E. 4). Zutreffend sind auch die Ausführungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2). Richtig sind sodann die dargelegten Voraussetzungen des Anspruchs auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) und die Grundsätze betreffend deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und an Berichte versicherungsinterner Ärzte im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
12
3.2. Hervorzuheben ist, dass für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil 9C_109/2020 vom 17. November 2020 E. 2.2.2). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
13
4.
14
Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die beweiskräftige medizinische Aktenlage den Fallabschluss per 30. November 2016 schützte, auf eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners in angepassten Tätigkeiten erkannte und die Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % bestätigte. In erwerblicher Hinsicht ermittelte sie ferner in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid vom 5. September 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 60'123.-. Diese Feststellungen sind letztinstanzlich unbestritten, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.
15
5.
16
Streitig und zu prüfen ist allein die Frage, ob das kantonale Gericht das Valideneinkommen zu Recht an die Nominallohnentwicklung anpasste.
17
5.1. Diesbezüglich ermittelte die Vorinstanz anhand der Angaben der Arbeitgeberin in der Schadenmeldung vom 6. Mai 2014 zunächst einen Betrag von Fr. 65'990.-. In Abweichung vom Einspracheentscheid der Suva erwog sie im Weiteren jedoch, für den Einkommensvergleich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen seien bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen. Demzufolge sei das aufgrund der Zahlen aus dem Jahr 2014 ermittelte hypothethische Einkommen im Gesundheitsfall an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 anzupassen, was ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'693.- ergebe. Bei diesem Validen- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'123.- resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 10 % und damit ab 1. Dezember 2016 ein entsprechender Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Invalidenrente.
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5.2. Die Suva macht unter Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) geltend, die Ermittlung des Valideneinkommens habe so konkret wie möglich zu erfolgen. Es sei daher in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt habe, auszugehen und auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn anzunehmen sei, dass die versicherte Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 24. März 2016 hätte sich der mutmassliche Verdienst des Beschwerdegegners von 2014 bis 2016 nicht verändert. Aufgrund der - im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns aktuellen - Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin bestehe damit kein Raum für die vorinstanzliche Anpassung an die Nominallohnentwicklung. Das kantonale Gericht habe den Sachverhalt "offensichtlich unrichtig" festgestellt, indem es angenommen habe, die Suva habe einzig die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in der Schadenmeldung vom 6. Mai 2014 berücksichtigt. Die Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung sei zudem bundesrechtswidrig.
19
5.3. Wie die Suva zu Recht geltend macht, hätte der Beschwerdegegner gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 24. März 2016 in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils den gleichen Stundenlohn erzielt. Indem die Vorinstanz diesen Umstand bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht liess hat sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Anpassung des Lohnes an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 erweist sich insofern auch als bundesrechtswidrig. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner, soweit er die Angaben der Arbeitgeberin vom 24. März 2016 pauschal bestreitet, weil unklar sei, wer den Fragebogen der Suva ausgefüllt habe. Zudem macht er geltend, die Angaben seien mehr als ein Jahr vor Erlass der Verfügung vom 22. November 2017 erfolgt. Dabei übersieht er, dass sich die Ermittlung des Valideneinkommens danach richtet, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - hier der 1. Dezember 2016 - ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte (E. 3.2 hiervor).
20
5.4. Schliesslich weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass sein Stundenlohn den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages "Personalverleih Maler- und Gipser D-CH und TI" (GAV) unterstanden habe. Gemäss diesem würde die Teuerung und Lohnentwicklung wohl höher ausfallen, als von der Vorinstanz angenommen. Weder die Suva noch die Vorinstanz sahen sich bisher veranlasst, sich mit diesem erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwand auseinander zu setzen. Die Lohnabrechnungen, auf welche der Beschwerdegegner nunmehr verweist, sind in den vorinstanzlichen Akten jedoch enthalten; es handelt sich mithin nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG (BGE 136 V 362 E. 3.3.1). Die neue rechtliche Begründung ist damit zulässig (vgl. Urteil 8C_652/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.2.1). Die fraglichen Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum zwischen Mai 2013 und Mai 2014 verweisen auf den GAV. Wie dargelegt ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich festzusetzen (E. 3.2 hiervor), wobei die Rechtsprechung hierzu bereits verschiedentlich gesamtarbeitsvertraglich geschuldete Löhne herangezogen hat (vgl. Urteile I 474/96 vom 28. September 1998 E. 3a, nicht publ. in BGE 124 V 321, aber in: SVR 1999 IV Nr. 11 S. 29; 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.2). Gleiches muss insofern auch für die Anpassung des Lohnes an die Teuerung und Einkommensentwicklung gelten. Ob der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum bis zum 1. Dezember 2016 einem Gesamtarbeitsvertrag unterstanden hätte und vor allem welche Folgen damit für die Frage nach einer allfälligen Lohnanpassung bis zum 1. Dezember 2016 bzw. die entsprechende Angabe der Arbeitgeberin damit verbunden wären, lässt sich bei gegebener Aktenlage indes nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher an die Suva zurückzuweisen, damit sie diese Fragen kläre und anschliessend über die Rentenfrage neu verfüge.
21
6.
22
Nach dem Gesagten ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Suva zurückzuweisen, damit diese das Valideneinkommen neu ermittle und hernach über eine allfällige Invalidenrente entsprechend entscheide.
23
 
7.
 
7.1. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Der unterliegende Beschwerdegegner hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss den vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eingereichten Unterlagen verfügen letzterer und dessen Ehegattin über Bankguthaben im Betrag von Fr. 67'518.-. Unter diesen Umständen ist von ausreichenden Mitteln zur Finanzierung des Prozesses auszugehen (vgl. Urteile 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 8.2 f.; 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 9.2; je mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher wegen fehlender Bedürftigkeit nicht entsprochen werden.
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7.3. Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
26
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. Januar 2021 und der Einspracheentscheid der Suva vom 5. September 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. September 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Walther
 
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