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Informationen zum Dokument  BGer 9F_16/2021  Materielle Begründung
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BGer 9F_16/2021 vom 07.09.2021
 
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9F_16/2021
 
 
Urteil vom 7. September 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juni 2021 (9C_134/2021).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil 9C_134/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juni 2021, mit dem es eine Beschwerde des A.________ gegen einen abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2021 betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bemessung von Ergänzungsleistungen abwies,
1
in das in diesem Zusammenhang erhobene, vom 19. Juli 2021 (Poststempel) datierende, Revisionsgesuch,
2
 
in Erwägung,
 
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (statt vieler: Urteil 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen),
3
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln darzulegen und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_21/2019 vom 10. Oktober 2019),
4
dass in der Eingabe vom 19. Juli 2021 keine Revisionsgründe angerufen werden, sondern der Gesuchsteller bloss seinen Standpunkt des vorangehenden Verfahrens wiederholt, seine eigene Sicht der Dinge darlegt sowie die Arbeitsweise des Bundesgerichts im Allgemeinen und jene bei der Ausarbeitung des Urteils 9C_134/2021 im Speziellen kritisiert,
5
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
dass der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,
8
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. September 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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