VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_311/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 29.09.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_311/2021 vom 06.09.2021
 
[img]
 
 
8C_311/2021
 
 
Urteil vom 6. September 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021 (200 21 63 ALV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. April 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021,
1
in die Verfügung vom 1. Juni 2021, mit der das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
2
in die Verfügung vom 14. Juli 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (bereits so: Urteil 8C_126/2021 vom 19. April 2021) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1.
7
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2.
9
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10
3.
11
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 6. September 2021
13
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Maillard
16
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
17
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).