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Informationen zum Dokument  BGer 9C_428/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_428/2021 vom 01.09.2021
 
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9C_428/2021
 
 
Urteil vom 1. September 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 29. Dezember 2020 (C-1856/2020).
 
 
Nach Einsicht
 
in die dem Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde vom 20. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2020, mit welchem dieses auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht eintrat,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem in einer Amtssprache abzufassen ist sowie die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass Anfechtungsobjekt vorliegend einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bildet,
3
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b f. mit Hinweisen; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016),
4
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern sich vielmehr ausschliesslich materiell mit der Sache befasst,
5
dass die zudem nicht in einer Amtssprache verfasste Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1.
9
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2.
11
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
3.
13
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 1. September 2021
15
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Parrino
18
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
19
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