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Informationen zum Dokument  BGer 6B_800/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_800/2021 vom 01.09.2021
 
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6B_800/2021
 
 
Urteil vom 1. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafbefehl (Nichttragen der Gesichtsmaske in einem öffentlichen Verkehrsmittel), Einspracherückzug; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Mai 2021 (2N 21 84).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Februar 2021 wegen Nichttragens der Gesichtsmaske in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit Fr. 100.--. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache. Am 11. März 2021 wurde er zur Einvernahme auf den 29. März 2021 vorgeladen, wobei er über die Folgen des Nichterscheines belehrt wurde. Auf seine telefonische Nachfrage hin wurde er am 19. März 2021 abermals auf die Folgen des Nichterscheines hingewiesen. Am 29. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte, da der Beschwerdeführer dem Einvernahmetermin unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 25. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
In Strafsachen dürfen Parteien vor Bundesgericht nur durch Anwälte vertreten werden (Art. 40 Abs. 1 BGG). Indessen wurde die eingereichte Beschwerde nachträglich auch durch den Beschwerdeführer persönlich unterschrieben. Ein allfälliger Mangel im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG ist damit folglich behoben. Auf die Beschwerde ist unter diesem Gesichtswinkel einzutreten.
 
3.
 
Die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, kann offenbleiben, da darauf aus einem andern Grund nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Dass er über die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht belehrt worden wäre bzw. er die fragliche Belehrung nicht verstanden haben soll, macht er nicht geltend. Der Einwand, den er vorbringt, geht am Kern der Sache vorbei; das Verbot des Selbstbelastungszwangs, das er anruft, hat mit der Frage, ob er zur Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst und auch vor Bundesgericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, weshalb er zur Einvernahme nicht erschien, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
6.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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