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Informationen zum Dokument  BGer 9C_291/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_291/2021 vom 31.08.2021
 
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9C_291/2021
 
 
Urteil vom 31. August 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. April 2021 (5V 20 164).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die 1962 geborene A.________ meldete sich am 19. Juni 2014 unter dem Hinweis auf eine "mittelschwere Depression" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern tätigte daraufhin Abklärungen und gewährte berufliche Massnahmen. Am 28. Februar 2017 erstattete Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein erstes Gutachten. Nach der Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Gutachter holte die IV-Stelle eine weitere Expertise bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Expertise vom 31. Januar 2019, inklusive neuropsychologischem Untersuchungsbericht vom 13. September 2018). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und dem Abschluss der Arbeitsvermittlung sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2020 rückwirkend ab 1. Dezember 2014 eine ganze und ab 1. Juni 2017 eine halbe Invalidenrente zu.
2
B.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 7. April 2021 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. In Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2020 sprach es der Versicherten vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2018 eine ganze und ab 1. Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente zu.
4
C.
5
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils durchgehend ab 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente beantragen.
6
 
Erwägungen:
 
1.
7
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
8
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
9
 
2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die ab 1. Dezember 2014 zugesprochene ganze Invalidenrente per 1. Dezember 2018 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
10
 
2.2.
 
2.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
11
2.2.2. Zudem zu beachten gilt es Folgendes: Ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.2).
12
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der Einholung einer weiteren Expertise nach der Begutachtung durch Dr. med. B.________ bejaht (keine unzulässige Zweitmeinung respektive second opinion). Sie hat der Expertise von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2019 Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf unter anderem auf einen verbesserten Gesundheitszustand im Zeitpunkt seiner ersten gutachterlichen Untersuchung im August 2018 verglichen mit der Begutachtung durch Dr. med. B.________ geschlossen. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig wäre (ohne Aufgabenbereich), und unter Bejahung eines Tabellenabzugs von 5 % beim Invalideneinkommen hat die Vorinstanz ab 1. Dezember 2014 den Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2018 auf eine Dreiviertelsrente ermittelt. Die Notwendigkeit vorgängiger Wiedereingliederungsmassnahmen respektive der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat sie schliesslich infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit respektive fehlenden Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin verneint.
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3.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin lassen im Ergebnis weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor).
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3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim Gutachten von Dr. med. C.________ vom 31. Januar 2019 handle es sich um eine unzulässige Zweitmeinung (second opinion), zielt ihr Vorbringen ins Leere: Eine Zweitmeinung, die allenfalls unzulässig wäre und daher keine Beachtung finden dürfte, könnte höchstens hinsichtlich der Beurteilung über den identischen Zeitraum vorliegen, somit bis zur Gutachtenserstattung durch Dr. med. B.________ am 28. Februar 2017. Im Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Zeitraum ab August 2018, in welchem die Vorinstanz von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen ist, stellt das Gutachten von Dr. med. C.________ dagegen keine Zweitmeinung dar, sondern eine Verlaufsbeurteilung. Deren Einholung war bereits mit Blick auf die seit der Untersuchung durch Dr. med. B.________ vergangene Zeit, aber insbesondere auch in Anbetracht der von ihm prognostizierten Verbesserung, nicht nur zulässig, sondern vielmehr angezeigt. Die Beurteilung von Dr. med. C.________ entsprach dann auch weitgehend der von Dr. med. B.________ gestellten Prognose. Weiterungen erübrigen sich.
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3.2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter einen Abzug vom Tabellenlohn von "mindestens" 15 %. Dabei verkennt sie, dass Dr. med. C.________ den qualitativen Einschränkungen und dem erhöhten Führungsaufwand bereits im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung von (mindestens) 50 % in leidensangepasster Tätigkeit Rechnung getragen hatte (Expertise S. 56). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage einen weiteren Abzug gewährt hat, stellt sicherlich keine Ermessensunterschreitung dar (vgl. zum Verbot der doppelten Anrechnung statt vieler: Urteil 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis, worauf jedoch mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 BGG nicht weiter einzugehen ist). Daran vermögen auch die zahlreichen Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts zu ändern. Weiterungen erübrigen sich.
16
 
4.
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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4.2. Die Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. August 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
 
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