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Informationen zum Dokument  BGer 1C_484/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_484/2021 vom 31.08.2021
 
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1C_484/2021
 
 
Urteil vom 31. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Verfahrensleitung, Obergrundstrasse 46, Postfach 3569, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Verfahrensleitung, vom 23. August 2021 (7H 21 193).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Verfahrensleitung der 4. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern forderte A.________ mit Verfügung vom 23. August 2021 auf, bis 7. September 2021 gestützt auf § 195 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Rechtsvorkehr, unter Kostenfolgen, nicht eingetreten werde (§ 195 Abs. 2 VRG).
 
2.
 
Mit Eingabe vom 27. August 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung der 4. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
 
4.
 
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Soweit er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend machen will, behauptet er nicht, dass er ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der 4. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
5.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. August 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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