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Informationen zum Dokument  BGer 6F_15/2021  Materielle Begründung
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BGer 6F_15/2021 vom 30.08.2021
 
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6F_15/2021
 
 
Urteil vom 30. August 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 2021 (6B_365/2021).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht trat am 4. Juni 2021 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_365/2021). Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, weil im Verfahren 6B_365/2021 ein Antrag unbeurteilt geblieben sein (Art. 121 lit. c BGG) und das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Zudem sei im Sinne von Art. 123 BGG zu seinen Lasten auf den Entscheid strafrechtlich erheblich eingewirkt worden. Im Rahmen der Gesuchsbegründung übt der Gesuchsteller Kritik am Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021.
 
2.
 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.3).
 
3.
 
Das zu beurteilende Revisionsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG nicht. Zwar ruft der Gesuchsteller formell konkrete Revisionsgründe an. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern das Urteil 6B_365/2021 vom 4. Juni 2021 Anlass für eine Revision gesetzt haben soll. Soweit er sich in seinem Gesuch auf Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 BGG bezieht, führt er kurz zusammengefasst aus, der Antrag "Sachverhaltsdarstellung in puncto Nötigungsnotstand" sei unbeurteilt geblieben, wobei namentlich drei Tatsachen übersehen worden seien, nämlich, dass im Zentrum seiner Ausführungen nicht der Missio-Entzug 2014 als solcher stehe, sondern dessen Umstände und die daraus resultierenden Nöte und dass diese Umstände und Nöte nicht nur subjektiv geschildert, sondern durch Tatsachen belegt worden seien. Das Bundesgericht habe die erhebliche Tatsache der "Vertuschungs-Diskreditierungs-Dynamik" als strafrechtlich relevanter Einflussfaktor und die Gehörsrügen, insbesondere "puncto Notstandsklärung" versehentlich unberücksichtigt gelassen. Mit diesen Ausführungen tut der Gesuchsteller indessen nicht das Vorliegen eines Revisionsgrundes dar. Er kritisiert damit im Ergebnis vielmehr, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Diese Kritik betrifft die Rechtsanwendung, mit welcher er im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Ebenso wenig ist er zu hören mit seiner Kritik am Urteil 1F_6/2021. Weil das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist darauf nicht einzutreten. Das Sistierungsgesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. August 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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