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Informationen zum Dokument  BGer 5A_682/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_682/2021 vom 30.08.2021
 
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5A_682/2021
 
 
Urteil vom 30. August 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen,
 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (Ausstand, Eheschutz),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 10. August 2021 (KP.2021.13).
 
 
Sachverhalt:
 
In Rahmen eines Eheschutzverfahrens vor dem Kantonsgericht St. Gallen beantragte A.________ den Ausstand des Kantonsrichters B.________. Für das betreffende Ausstandsverfahren verlangte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--. Dagegen reichte A.________ bei der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts am 24. August 2021 eine Beschwerde ein, mit welcher er die Reduktion des Vorschusses auf Fr. 500.-- verlangt. Zuständigkeitshalber übermachte das Kantonsgericht die Beschwerde dem Bundesgericht.
1
 
Erwägungen:
 
1.
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Bei der Festsetzung eines Kostenvorschusses geht es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, welche vorliegend die für Beschwerden in Zivilsachen notwendige Schwelle von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht. Die Eingabe ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG entgegenzunehmen.
3
2.
4
In der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 1 BGG). Hätte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden können, würde sich daran im Übrigen nichts ändern: Die Kostenfestsetzung und entsprechend auch die Höhe des Vorschusses bemisst sich nach kantonalem Tarif (Art. 96 ZPO) und kantonales Recht kann nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft werden (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
5
3.
6
Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, der Vorschuss sei mit Fr. 1'000.-- zu hoch, zumal üblicher- und bekannterweise nur Fr. 500.-- verlangt würden. Damit rügt er weder explizit noch implizit die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes; insbesondere zeigt er nicht auf, dass und inwiefern der Vorschuss, welcher im Übrigen noch nicht die definitive Kostenfestsetzung darstellt, vor dem Hintergrund des kantonalen Tarifes - konkret würde es um Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 GKV/SG gehen - in willkürlicher Weise festgelegt worden sein soll.
7
4.
8
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5.
10
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
12
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2.
14
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
15
3.
16
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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