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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1412/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1412/2020 vom 27.08.2021
 
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6B_1412/2020
 
 
Urteil vom 27. August 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Beschimpfung, Nötigung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. Oktober 2020 (S 2019 39).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2020.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit elektronisch und postalisch versandten Verfügungen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- angesetzt. Ebenso wurde ihm mit elektronisch und postalisch versandten Verfügungen die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, letztmalig im Sinne einer Notfrist bis zum 16. August 2021, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Soweit die elektronisch und postalisch mit Rückschein versandten Verfügungen nicht zugestellt werden konnten, gelten sie dennoch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG), weil der Beschwerdeführer mit Zustellungen rechnen musste. Da der Kostenvorschuss auch innert der Notfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
 
4.
 
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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