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Informationen zum Dokument  BGer 5A_573/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_573/2021 vom 26.08.2021
 
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5A_573/2021
 
 
Urteil vom 26. August 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Juni 2021 (3B 21 5).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ haben am 29. März 2019 geheiratet. Mit Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2021 genehmigte das Bezirksgericht Kriens die von ihnen am 2. Februar 2021 geschlossene Trennungsvereinbarung. Mit Berufung beantragte A.________, dass der Eheschutzentscheid aufzuheben und die Vereinbarung für nichtig zu erklären sei, da er bedroht worden sei und diese unter Zwang unterzeichnet habe; B.________ habe ihm einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 816.-- zu leisten. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 meldete A.________ Berufung an; das Kantonsgericht leitete dieses Schreiben dem Bundesgericht weiter.
1
 
Erwägungen:
 
1.
2
Innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ist keine eigentliche Beschwerdeschrift beim Bundesgericht eingegangen oder beim Kantonsgericht zu dessen Handen eingereicht worden. Ob das Schreiben vom 9. Juli 2021 von einem genügenden Beschwerdewillen getragen ist, kann offen bleiben, da jedenfalls, soweit eine Beschwerde erhoben worden sein sollte, darauf mangels eines Rechtsbegehrens und einer Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten wäre.
3
2.
4
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
6
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2.
8
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9
3.
10
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 26. August 2021
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
16
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