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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1071/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_1071/2020 vom 23.08.2021
 
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5A_1071/2020
 
 
Urteil vom 23. August 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Küng,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Russenberger und/oder Rechtsanwältin Franziska Rhiner,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vollstreckbarerklärung (Folgen der Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2020 (RV190011-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Im Dezember 2016 regelte der High Court of Justice, London, mit drei zusammenhängenden Entscheiden (Prozess-Nr. xxx) die Nebenfolgen der Ehescheidung von B.________ (Ehefrau), mit Domizil in Grossbritannien, und A.________ (Ehemann), der in oder Russland lebt. In diesem Zusammenhang erliess der High Court am 20. Dezember 2016 eine Financial Remedy Order, in welcher (in Ziff. 13) der Ehemann sowie vier Treuhänder unter solidarischer Haftbarkeit dazu verurteilt wurden, an B.________ einen Pauschalbetrag (lump sum) von GBP 350 Mio. zu bezahlen.
1
In den Erwägungen der Financial Remedy Order erklärte der High Court einen Teil des Pauschalbetrages (im Umfang von GBP 224'430'508.--) als Unterhalt im Sinne des Lugano-Übereinkommens, indem (in Ziff. 11) festgehalten wurde:
2
"The court finds and DECLARES under the court's general civil and commercial jurisdiction, that:
3
-..]
4
d. £ 224,430,508 of the lump sum ordered in paragraph 13 below amounts to maintenance for the porposes of: [...] (iii) the Convention on jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters signed in Lugano on 30 October 2007, and the definition of maintenance as decided in Van den Boogaard v Laumen, EJC 27 Feb 1997.
5
-..]"
6
A.b. Am 4. Januar 2017 gelangte die Ehefrau an das Bezirksgericht Zürich und beantragte unter anderem, es sei die Financial Remedy Order in der Schweiz gegenüber dem Ehemann im Umfang von GBP 224'430'508.--, bzw. insoweit für vollstreckbar zu erklären, als der ihr zugesprochene Betrag Unterhalt darstelle. Am 9. Januar 2017 sprach das Bezirksgericht gestützt auf das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) von 2007 die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils für den Betrag von GBP 224'430'508.-- aus.
7
A.c. Gegen das Exequatur erhob der Ehemann (nach rechtshilfeweiser Zustellung des Entscheides) am 10. Dezember 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, die Vollstreckbarerklärung vom 9. Januar 2017, soweit diese ihn betrifft, sei aufzuheben und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung der Financial Remedy Order vom 20. Dezember 2017 des High Court sei abzuweisen.
8
B.
9
Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2020 teilweise gut und hob das erstinstanzliche Urteil vom 9. Januar 2017 auf, soweit es den Ehemann betrifft. Es ergänzte das erstinstanzliche Urteil dahingehend, dass die Financial Remedy Order vom 20. Dezember 2017 des High Court gegenüber dem Ehemann im (reduzierten) Umfang von GBP 184'987'238.-- (Ziff. 13 i.V.m. Ziff. 11 lit. d) für vollstreckbar erklärt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
10
C.
11
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, soweit damit die Financial Remedy Order des High Court vom 20. Dezember 2016 gegenüber ihm vollstreckbar erklärt wurde, und das entsprechende Gesuch von B.________ (Beschwerdegegnerin) um Vollstreckbarerklärung sei vollumfänglich abzuweisen.
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Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung abgewiesen.
13
Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
14
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
15
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts, mit welchem ein gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 41 LugÜ gerichteter Rechtsbehelf (Art. 43 Abs. 1 LugÜ, Anhang III) zum Teil abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 44 LugÜ, Anhang IV; Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
16
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. b BGG). Dazu gehören Staatsverträge wie das LugÜ. Eine geltend gemachte Verletzung dieses Übereinkommens prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 III 324 E. 3).
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1.3. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
18
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
19
2.
20
Das Obergericht hat mit Blick auf die zur Anerkennung vorgelegte englische Financial Remedy Order vom 20. Dezember 2016 nach den Aspekten des Güterrechts und denjenigen des Unterhaltsrechts unterschieden, um das nur auf die Unterhaltspflichten anwendbare LugÜ abzugrenzen. Es hat festgehalten, dass hierfür die Erwägungen des Approved Judgment vom 15. Dezember 2016, welches der High Court im Scheidungsverfahren erlassen hatte, beizuziehen seien.
21
In der Folge hat die Vorinstanz für jede einzelne der vier Positionen, welche der High Court (als Teil der gesamten Pauschalsumme) als Unterhalt im Sinne des LugÜ erklärte, eine Qualifizierung vorgenommen.
22
Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, dass der vom High Court festgesetzte Betrag für den Kauf der Immobilie U.________ nicht als Unterhaltssache und die Position "Ausstehende Rechtsanwaltskosten" nicht schlüssig zugeordnet werden könnten, weshalb insoweit das LugÜ nicht anwendbar sei. Hingegen seien der vom High Court festgesetzte Betrag für den Kauf der Immobilie in V.________ (GBP 27'885'630.--) und die als Duxbury Fund kapitalisierten zukünftigen Lebenshaltungskosten (GBP 157'101'608.--) als Unterhalt im Sinne des LugÜ einzuordnen (insgesamt GBP 184'987'238.--).
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Den Einwand des Beschwerdeführers, dass der High Court durch seine Zuordnung der lump sum in einen Teil "Unterhalt" im Sinne des LugÜ eine "Umqualifizierung" vorgenommen habe, welche Ordre public-widrig sei, hat das Obergericht genauso verworfen wie die Kritik an der Aktivlegitimation und dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegnerin.
24
3.
25
Anlass zur Beschwerde gibt die Entscheidung des Obergerichts, welches die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines englischen Urteils gestützt auf das LugÜ (teilweise) bestätigt hat, indem es einen Teil der lump sum, welcher der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Scheidung zugesprochen wurde, als Unterhalt im Sinne des LugÜ qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Anwendbarkeit des LugÜ, den zur Anerkennung vorgelegten Entscheid und den Ordre public verkannt sowie den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben.
26
3.1. Das englische Urteil (Financial Remedy Order), um dessen Vollstreckbarerklärung es geht, wurde am 20. Dezember 2016 gefällt; das Exequaturverfahren in der Schweiz wurde am 4. Januar 2017 eingeleitet. Massgebend ist - ungeachtet des Brexit - das LugÜ von 2007 (Urteil 5A_697/2020 vom 2. März 2021 E. 6.1.2). Das Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden (Art. 1 Ziff. 1 LugÜ). Nicht in den Anwendungsbereich fallen die ehelichen Güterstände (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ), wohl aber die Unterhaltssachen (Art. 5 Ziff. 2 LugÜ; BGE 142 III 466 E. 4.2). Streitpunkt ist vorliegend, ob die beurteilten Ansprüche, welche die Beschwerdegegnerin vollstreckbar erklären möchte, dem Güterrecht oder dem Unterhalt zuzuordnen sind.
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3.2. Weder der Begriff der ehelichen Güterstände noch derjenige der Unterhaltssachen ist im LugÜ definiert. Diese Begriffe sind vertragsautonom auszulegen. Nach der Rechtsprechung weist eine Entscheidung einen Bezug zu einer Unterhaltssache auf, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und Ressourcen jedes Ehegatten in Erwägung gezogen werden, um die Leistungshöhe zu bestimmen. Wenn die Leistung dagegen nur die Aufteilung der Güter zwischen den Ehepartnern zum Gegenstand hat, betrifft die Entscheidung den ehelichen Güterstand. Entscheidend ist mithin der Zweck der Leistung: Eine Unterhaltssache liegt vor, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt des anderen Ehegatten zu sichern. Entsprechend ist der im Rahmen einer Ehescheidung ergangene Entscheid als Entscheid über Unterhaltssachen zu betrachten, wenn er die Sicherung des Unterhalts des Ehegatten zum Zweck hat. Dies gilt auch dann, wenn der Entscheid die Zahlung eines Pauschalbetrages sowie den Übergang des Eigentums an bestimmten Gütern eines Ehepartners zu Gunsten des anderen vorsieht (BGE 142 III 466 E. 4.2.1 mit Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 27. Februar 1997, C-220/95,
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3.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zunächst vor, zur Beurteilung der Anwendbarkeit des LugÜ das "Approved Judgment" des High Court vom 15. Dezember 2016 berücksichtigt zu haben, obwohl die Beschwerdegegnerin die Vollstreckbarerklärung der Financial Remedy Order vom 20. Dezember 2016 verlangt habe.
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3.3.1. Mit dem Beizug des Approved Judgment werde (so der Beschwerdeführer) der rechtserhebliche Sachverhalt verkannt und der Antrag der Beschwerdegegnerin übergangen. In der einzig relevanten Financial Remedy Order fehle hingegen eine Begründung, weshalb die
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3.3.2. Zutreffend hält der Beschwerdeführer fest, dass die Financial Remedy Order des High Court vom 20. Dezember 2016 vollstreckbar erklärt werden soll. Richtig ist auch, wenn ausgeführt wird, dass das Vollstreckungsgericht die Frage, welchem Zweck die englische Entscheidung dient, aus der Begründung der fraglichen Entscheidung herleiten soll (unter Hinweis auf das EuGH-Urteil
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3.3.3. Hingegen überspielt der Beschwerdeführer die Eigenheiten des englischen Verfahrens, wenn er die Financial Remedy Order vom Approved Judgment des gleichen Verfahrens trennen will. Die Order beschränkt sich auf die Mechanik, wer wem was zu bezahlen hat, währenddem ein motiviertes Urteil (Judgment) dahintersteht (REISER/ HEBDITCH/BENNETT, Recognition and enforcement in Switzerland of English divorce judgments and maintenance orders, in: La famille dans les relations transfrontalières, Fountoulakis/Rumo-Jungo [Hrsg.], 2013, S. 93). Wenn das Obergericht die Erwägungen im Approved Judgment vom 16. Dezember 2016 zur Unterscheidung der Ansprüche beigezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht von einem Urteil, das gar nicht zur Vollstreckbarerklärung (nach Art. 38 ff. LugÜ) vorgelegt worden wäre, oder von Willkür in der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden.
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3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es sich bei den der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Gütern ausschliesslich um "eine Aufteilung von ehelichen Gütern" gehe, welche nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ falle; die von der Vorinstanz vorgenommene "Umqualifizierung" der Forderung in Unterhalt im Approved Judgment sei willkürlich. Das gelte sowohl für den Duxbury Fund (in der Höhe von GBP 157'101'608.--) als auch für den Betrag für den Kauf einer Immobilie in V.________ (GBP 27'885'630.--).
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3.4.1. Das Obergericht hat mit Bezug auf den Duxbury Fund festgehalten, dass es sich nach den Ausführungen und der Bezeichnung des High Court um kapitalisierte Lebenshaltungskosten handle und damit um Unterhaltsleistungen, welche unbesehen ihrer Höhe den laufenden Lebensunterhalt der Beschwerdegegnerin decken sollen. Mit der sog. Duxbury-Formel werden finanzielle Bedürfnisse (
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3.4.2. Mit Bezug auf den Betrag zum Immobilienkauf in V.________ hat das Obergericht festgehalten, dass es sich nach den Erwägungen des High Court um die Deckung des Wohnbedarfes während der Ferienzeit gehe. Der Beschwerdeführer kann aus der Erwägung des englischen Gerichts, dass die Beschwerdegegnerin eine Villa für Ferienzwecke brauche ("W [Ehefrau] explained that she needs a villa in V.________ close to villa W.________ so that she can see her sons during the vacations."), nichts für sich ableiten. Wenn mit (einem Teil) der
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3.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das zur Vollstreckbarerklärung vorgelegte Urteil verstosse gegen den formellen und materiellen Ordre public nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ: Der High Court versuche im Approved Judgment durch rechtsmissbräuchliche und willkürliche Bezeichnung bzw. Aussonderung eines Teils der
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3.5.1. Das Obergericht hat den Einwand der Ordre public-Widrigkeit der Vollstreckbarerklärung bzw. des Verstosses gegen Art. 34 Ziff. 1 LugÜ verworfen. Zur Begründung hat es festgehalten, es bestehe kein Anhaltspunkt zur Annahme, dass der High Court die von ihm vorgenommene LugÜ-Qualifizierung bewusst falsch vorgenommen habe oder eine Umgehung habe bezwecken wollen.
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3.5.2. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Unterscheidung, welche der High Court mit Blick auf das LugÜ vorgenommen hat, ist unbehelflich. Wenn das englische Gericht in seinen Erwägungen unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (und damit auf die vertragsautonome Auslegung) eine anteilsmässige Qualifizierung der
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3.5.3. Die Entscheidung über den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ hat das Obergericht vorliegend selber getroffen (und es hat zwei Positionen anders beurteilt; Lit. B). Ist die Rechtsansicht des High Court betreffend Anwendbarkeit nicht verbindlich, gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur "missbräuchlichen Bezeichnung" von vornherein ins Leere. Inwiefern das englische Urteil gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze verstosse oder mit der schweizerischen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ; Urteil 5A_248/2015 vom 6. April 2016 E. 3.3.1; WALTHER, in: Lugano-Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 34), und dies vom Obergericht verkannt worden sei, ist nicht ersichtlich.
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3.6. Nach dem Dargelegten ist die vom Obergericht gegenüber dem Beschwerdeführer erklärte Vollstreckbarkeit der Financial Remedy Order des High Court of Justice, London, vom 20. Dezember 2016 nicht zu beanstanden.
40
4.
41
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
42
Es rechtfertigt sich nicht, dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Stellungnahme zum Gesuch der Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung unterlegen. Es sind ihr daraus sowie im weiteren Verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden.
43
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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