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Informationen zum Dokument  BGer 5A_970/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_970/2014 vom 19.08.2021
 
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5A_970/2014
 
 
Verfügung vom 19. August 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, als personal representative bzw. administrator des Nachlasses des B.________ sel.,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Leimgruber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ SA,,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Pulfer und/oder Rechtsanwalt David Cuendet,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt Basel-Stadt,
 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel,
 
Gegenstand
 
Arrest,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 18. November 2014 (BEZ.2014.63).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in Zivilsachen von B.________ vom 8. Dezember 2014 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. November 2014,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren nach dem Tod von B.________ längere Zeit sistiert blieb,
2
dass A.________ vom High Court of Justice in England als personal representative des Nachlasses des B.________ eingesetzt und damit betraut wurde, den Nachlass des Verstorbenen zu verwalten,
3
dass die letters of administration und die Ernennung von A.________ als personal representative bzw. administrator des Nachlasses am 27. Oktober 2016 vom Tribunal de première instance des Kantons Genf anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurden,
4
dass der Nachlass nach englischem Recht zunächst vom personal representative als Zwischenperson getragen wird (BGE 145 III 205 E. 4.4.1 mit Hinweisen),
5
dass A.________ mit Schreiben vom 19. Juli 2021 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat,
6
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
7
dass die Gerichtskosten dem Nachlass B.________ aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG),
8
dass gemäss den Ausführungen im Rückzugsschreiben die Parteien darüber übereingekommen sind, gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten,
9
dass die Beschwerdegegnerin dagegen innert der Frist, welcher ihr mit Verfügung vom 21. Juli 2021 gesetzt wurde, keine Einwände erhoben hat,
10
dass die Parteikosten daher wettzuschlagen sind (Art. 68 BGG),
11
dass die vom früheren Beschwerdeführer an die Bundesgerichtskasse bezahlte Sicherheitsleistung sowie der Restbetrag des von ihm geleisteten Kostenvorschusses A.________ in seiner Funktion als personal representative bzw. administrator des Nachlasses des B.________ zurückzuerstatten sind,
12
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
13
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
14
2.
15
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Nachlass B.________ auferlegt.
16
3.
17
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
18
4.
19
Die vom früheren Beschwerdeführer an die Bundesgerichtskasse bezahlte Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.-- wird A.________ in seiner Funktion als personal representative bzw. administrator des Nachlasses des B.________ zurückerstattet.
20
5.
21
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
22
Lausanne, 19. August 2021
23
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
24
des Schweizerischen Bundesgerichts
25
Das präsidierende Mitglied: Escher
26
Der Gerichtsschreiber: Buss
27
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