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Informationen zum Dokument  BGer 1B_270/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_270/2021 vom 19.08.2021
 
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1B_270/2021
 
 
Urteil vom 19. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Jürg Bähler,
 
c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. April 2021
 
(SK 21 42 + SK 21 47 + SK 21 48).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 beantragt A.________ die Nichtigerklärung der drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 42, SK 21 47 und SK 21 48 betreffend Ausstand von Oberrichter Jürg Bähler. Das Bundesgericht hatte sich mit diesen drei zusammenhängenden Verfahren bereits im Urteil 1B_20, 21 und 22/2021 zu befassen. Ausserdem erhebt er "Zivilklage" gegen das Obergericht wegen Begünstigung, Verleumdung etc.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
Für die Behandlung einer "Zivilklage" ist das Bundesgericht nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
Gegen die drei Beschlüsse des Obergerichts ist die Beschwerde in Strafsachen an sich zulässig. Dem Beschwerdeführer wurden indessen bereits wiederholt die gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG an die Beschwerdebegründung erläutert, und im Urteil 1B_152 und 170/2021 vom 15. April 2021 wurde er darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehalte, weitere Rechtsmitteleingaben, die den Begründungsanforderungen nicht ansatzweise entsprechen, ohne Weiterungen abzulegen. Die vorliegende Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde bzw. die Zivilklage wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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