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Informationen zum Dokument  BGer 1C_133/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_133/2021 vom 11.08.2021
 
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1C_133/2021
 
 
Verfügung vom 11. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Nebenamtlicher Bundesrichter Weber, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ (gestorben am 24. Juni 2021),
 
vertreten durch Alois Keel, Baurecht Keel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Stadt Winterthur Bauinspektorat,
 
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
 
vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur,
 
Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom
 
14. Januar 2021 (VB.2020.00571).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Urteil vom 14. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ ab und bestätigte damit eine Projektänderungsbewilligung, die B.________ am 6. Dezember 2019 vom Baupolizeiamt der Stadt Winterthur erteilt worden war.
1
 
B.
 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid gelangte A.________, vertreten durch Alois Keel, am 12. März 2021 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das Baupolizeiamt der Stadt Winterthur und das Verwaltungsgericht Zürich schlossen auf Abweisung der Beschwerde. B.________ beantragte zusätzlich, ihm sei eine angemessene Entschädigung für den aufgrund des Rechtsmittelverfahrens nicht benutzbaren Terrassenteil zuzusprechen.
2
 
C.
 
Am 24. Juni 2021 ist A.________ gestorben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 hat Alois Keel die Beschwerde zurückgezogen. Er teilt mit, er handle im Auftrag der Willensvollstreckerin, der C.________ AG, die ihrerseits Rücksprache mit den Erben genommen habe. Er reicht eine Willensvollstrecker-Bescheinigung des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2021 zu den Akten.
3
 
Erwägungen:
 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Nachlasses des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
4
Dem nicht anwaltlich vertretenen B.________ ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Sein Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für die entgangene Nutzung der Dachterrasse liegt ausserhalb des Streitgegenstands.
5
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Nachlasses von A.________. Die übrigen Fr. 3'000.-- des Gerichtskostenvorschusses (von Fr. 4'000.--) werden dem Nachlass (zuhanden der C.________ AG, U.________str. xxx, V.________) zurückerstattet.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird Alois Keel, B.________, der C.________ AG, der Stadt Winterthur Bauinspektorat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. August 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Weber
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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