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Informationen zum Dokument  BGer 1B_374/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_374/2021 vom 11.08.2021
 
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1B_374/2021
 
 
Urteil vom 11. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Vorladung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Mai 2021 (UH210140-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 15. April 2021 lud die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A.________ im Strafverfahren wegen Beschimpfung etc. als Beschuldigte auf den 11. Mai 2021, 14 Uhr vor.
 
Am 21. April 2021 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, den Termin vom 11. Mai 2021 abzusetzen. Gleichentags erhob sie beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2021.
 
Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass sie am Termin vom 11. Mai 2021 festhalte.
 
Am 5. Mai 2021 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2021 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts für nichtig zu erklären und aufzuheben. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).
 
Die Einreichung einer Beschwerde setzt unter anderem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, d.h., die Beschwerdeführerin muss aus ihrer Gutheissung einen praktischen Nutzen ziehen können. Das ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, war doch der Einvernahmetermin vom 11. Mai 2021, dessen Absetzung sie erreichen möchte, bei der Einreichung ihrer Beschwerde am 2. Juli 2021 bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wie es ihr im Urteil 1B_224, 225 und 226/2021 vom 21. Mai 2021 für den Fall angedroht wurde, dass sie weitere offensichtlich unbegründete oder unzulässige Beschwerden erheben würde.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. August 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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