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Informationen zum Dokument  BGer 1B_376/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_376/2021 vom 06.08.2021
 
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1B_376/2021
 
 
Urteil vom 6. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des
 
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
 
vom 4. Juni 2021 (BEK 2021 39).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen, Schreckung der Bevölkerung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Am 29. November 2020 wurde eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ durchgeführt und dabei 53 Positionen Gegenstände sichergestellt. Am 24. März 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl. A.________ erhob dagegen am 25. März 2021 Beschwerde, welche das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 4. Juni 2021 teilweise guthiess und im Übrigen abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass sich das pauschale und nicht konkrete Ausstandsgesuch gegen den Kantonsgerichtspräsidenten als unzulässig erweise, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die Beschwerde sei bezüglich den nicht THC-haltigen Hanfsamen gutzuheissen. Diese seien wie die von der Staatsanwaltschaft nicht beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Bezüglich des beschlagnahmten THC-haltigen Marihuanas, der als Waffen beschlagnahmten Gegenstände und des beschlagnahmten Bargeldes sei die Beschwerde abzuweisen.
 
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juni 2021 (Postaufgabe 2. Juli 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Juni 2021. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht bei der Behandlung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
4.
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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