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Informationen zum Dokument  BGer 1B_375/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_375/2021 vom 06.08.2021
 
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1B_375/2021
 
 
Urteil vom 6. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Benutzung eines Computers/Druckers
 
in der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident, vom 1. Juni 2021 (BEK 2021 47).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen, Schreckung der Bevölkerung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Am 24. März 2021 ersuchte A.________, der sich in Untersuchungshaft befand, um einen eigenen PC inkl. Drucker. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. März 2021 ab. Dagegen erhob A.________ am 9. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 1. Juni 2021 nicht eintrat. Zur Begründung führt das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass in der Beschwerde selbst anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. Der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht näher auseinander und lege nicht dar, inwiefern diese rechtswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juni 2021 (Postaufgabe 2. Juli 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juni 2021. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht verständlich aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Soweit er sinngemäss den verfügenden Kantonsgerichtspräsidenten für befangen hält, legt er nicht dar, dass er in seiner Beschwerde vom 9. April 2021 ein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt hätte, welches vom Kantonsgericht in rechtswidriger Weise nicht behandelt worden wäre. Auch vermag er in seiner Beschwerde nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern eine Befangenheit vorliegen sollte. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
4.
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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