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Informationen zum Dokument  BGer 1B_400/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_400/2021 vom 05.08.2021
 
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1B_400/2021
 
 
Verfügung vom 5. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021 (2N 21 128).
 
 
Erwägungen:
 
Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 ist das Luzerner Kantonsgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten.
 
Mit Eingabe vom 17. Juli 2021 erhob A.________ sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung mit der Begründung, er sei mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden.
 
Am 30. Juli 2021 teilt A.________ mit, dass er "seine Sachen zurück" haben möchte. Damit zieht er seine Beschwerde offenkundig zurück.
 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. August 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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