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Informationen zum Dokument  BGer 1C_445/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_445/2021 vom 04.08.2021
 
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1C_445/2021
 
 
Urteil vom 4. August 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 26. September 2021 betreffend Änderung des Zivilgesetzbuches (Ehe für alle).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ hat mit Eingabe vom 28. Juli 2021 im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. September 2021 betreffend das Referendum gegen die Änderung des Zivilgesetzbuches "Ehe für alle" Abstimmungsbeschwerde erhoben. Er macht, soweit überhaupt verständlich, inhaltliche Mängel der Vorlage geltend und wirft der Bundeskanzlei die Verweigerung seines rechtlichen Gehörs vor.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer hat bereits gegen die Abstimmung über die Volksinitiative zur Abschaffung der Billag-Gebühren in gleicher Weise Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht ist darauf mit Urteil 1C_101/2018 vom 28. Februar 2018 nicht eingetreten. Darin hat es ihm erläutert, dass Akte der Bundesversammlung beim Bundesgericht nicht angefochten werden können und es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Bundeskanzlei befugt und verpflichtet sein sollte, auf eine bei ihr eingereichte "Beschwerde" mit inhaltlichen Einwänden gegen die Vorlage zu antworten bzw. eine beim Bundesgericht anfechtbare Verfügung zu erlassen.
 
Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer damit zeitnah erläutert, dass Beschlüsse der Bundesversammlung - hier derjenige vom 18. Dezember 2020 betreffend die Änderung des Zivilgesetzbuches "Ehe für alle" - weder vom Bundesgericht und schon gar nicht von der Bundeskanzlei inhaltlich überprüft werden können. Dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die ihm dargelegte Rechtslage wiederum eine offensichtlich unzulässige Beschwerde erhebt, erscheint geradezu querulatorisch (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten (noch einmal) verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. August 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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