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Informationen zum Dokument  BGer 5A_577/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_577/2021 vom 02.08.2021
 
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5A_577/2021
 
 
Verfügung vom 2. August 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
 
Beschwerdegegner,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Arbon,
 
Schlossgasse 4, Postfach 144, 9320 Arbon.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung und Sistierung (Einsetzung eines Verfahrensbeistands in einem Massnahmeverfahren),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2021 (KES.2021.20).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 19. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Arbon vom 15. April 2021 betreffend Einsetzung einer Verfahrensbeiständin für C.A.________. Sie verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft in einem Ausstandsverfahren. Am 10. Juni 2021 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung ab.
 
Gegen den Entscheid vom 10. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Am 29. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen.
 
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
 
2.
 
Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. August 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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