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Informationen zum Dokument  BGer 1B_407/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_407/2021 vom 28.07.2021
 
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1B_407/2021
 
 
Urteil vom 28. Juli 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung Schwerpunktkriminalität, Cybercrime
 
und Besondere Untersuchung,
 
Selnaustrasse 32, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Juni 2021 (SB200402).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ wird im gegen ihn wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahren seit dem 30. November 2018 von Rechtsanwalt Daniel Hoffmann amtlich verteidigt. Mit Eingabe vom 5. März 2021 reichte Rechtsanwalt Daniel Walder eine Vollmacht des Beschuldigten ein und erklärte, diesen ergänzend als erbetener Verteidiger zu vertreten.
 
Am 15. Juni 2021 widerrief das Obergericht des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung und entliess Rechtsanwalt Hoffmann aus seinem Mandat.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Präsidialverfügung des Obergerichts aufzuheben und die bestehenden amtliche Verteidigung beizubehalten.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die amtliche Verteidigung des Beschuldigten widerrufen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
 
Der Beschwerdeführer macht ohne nähere Ausführungen geltend, durch den Widerruf der amtlichen Verteidigung entstehe ihm "offensichtlich" ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, da seine Verteidigung geschwächt werde. Das trifft nicht zu, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein erbetener Verteidiger nicht willens oder in der Lage wäre, seine Interessen im Berufungsverfahren vollumfänglich wahrzunehmen. Es droht dem Beschwerdeführer damit durch die Entlassung des amtlichen Verteidigers kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
 
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Daniel U. Walder, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juli 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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