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Informationen zum Dokument  BGer 2C_408/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_408/2021 vom 27.07.2021
 
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2C_408/2021
 
 
Urteil vom 27. Juli 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei,
 
gegen
 
Gesundheits- und Sozialdepartement des
 
Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Gesundheitswesen (vorsorgliche Massnahme),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 12. April 2021 (7H 21 50).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 13. Mai 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. April 2021 betreffend vorsorglicher Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Luzern,
1
in den Entscheid der Dienststelle Gesundheit und Sport des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 15. Juni 2021, mit dem der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit Wirkung ab 15. Juni 2021 aufgehoben wurde,
2
in Erwägung,
3
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_408/2021 eröffnet hat,
4
dass der Streitgegenstand durch den Entscheid vom 15. Juni 2021 dahingefallen ist und insofern kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mehr besteht,
5
dass weder ersichtlich ist noch vorgebracht wird, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse im vorliegenden Fall gegeben sind,
6
dass das Verfahren deshalb durch den Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
7
dass keine Kosten zu erheben sind, nachdem der Kanton die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG),
8
dass das Bundesgericht über die Entschädigungsfolgen mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (vgl. Urteil 2C_834/2019 vom 7. April 2020 E. 3.1),
9
dass im vorliegenden Fall anhand einer summarischen Beurteilung der Aktenlage nicht ermittelt werden kann, ob die Beschwerde mutmasslich erfolgreich gewesen wäre, weshalb mangels einer obsiegenden Partei keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG),
10
 
erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
11
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
12
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 27. Juli 2021
14
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Seiler
17
Der Gerichtsschreiber: Businger
18
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