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Informationen zum Dokument  BGer 9C_372/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_372/2021 vom 26.07.2021
 
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9C_372/2021
 
 
Urteil vom 26. Juli 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Intras Kranken-Versicherung AG, Avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2021 (KV.2018.00042).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil vom 30. April 2021, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, erhobene Beschwerde insoweit guthiess, als es die Sache zur Abklärung und Neuverfügung über die Pflegekosten und die ambulanten ärztlichen Behandlungen an die Intras Kranken-Versicherung AG zurückwies,
1
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde des A.________ vom 24. Juni 2021 (Poststempel),
2
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),
3
dass ein kantonaler Rückweisungsentscheid das Verfahren praxisgemäss nicht abschliesst, sondern einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
4
dass dies auch mit Blick auf die darin geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt (BGE 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1.2; 133 V 645 E. 2.1; Urteil 8C_601/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2),
5
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
6
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 135 I 261 E. 1.2),
7
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1),
8
dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll,
9
dass das Ersuchen um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht befreit, innert nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) eine genügende Beschwerdebegründung einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
10
dass nach dem Gesagten eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt,
11
dass der Zwischenentscheid - und damit auch die darin enthaltene Entschädigungsregelung - gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht angefochten werden kann,
12
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
13
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
14
 
erkennt der Präsident:
 
1.
15
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16
2.
17
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
18
3.
19
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
20
4.
21
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
22
Luzern, 26. Juli 2021
23
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
24
des Schweizerischen Bundesgerichts
25
Der Präsident: Parrino
26
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
27
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