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Informationen zum Dokument  BGer 6B_772/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_772/2021 vom 26.07.2021
 
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6B_772/2021
 
 
Urteil vom 26. Juli 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
 
Kammer III, vom 25. Mai 2021 (III 2021 69).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2016 mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Tage). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Am 6. Februar 2020 wurden die Voraussetzungen zum Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bejaht; die Anzahl der zu leistenden Arbeitstage wurde am 28. Februar 2020 auf 280 Stunden festgelegt. Am 17. März 2021 teilte die Regionalstelle Bern-Mittelland dem schwyzerischen Amt für Justizvollzug mit, dass der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit abgebrochen worden sei. In der Folge wurde am 26. März 2021 verfügt, dass der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit eingestellt werde und die restlichen 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im ordentlichen Strafvollzug zu verbüssen seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 25. Mai 2021 im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 26. Juni 2021 an das Bundesgericht.
 
2.
 
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 die Möglichkeit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, wobei es darauf hinwies, im Falle eines schriftlichen Rückzugs könne von einer Kostenauflage abgesehen werden. Die als Einschreiben an den Beschwerdeführer versandte Mitteilung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit Zustellungen rechnen musste. Im Übrigen wurde ihm die Mitteilung auch noch mit A-Post verschickt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht; beim Bundesgericht ist innert Frist und bis heute nichts eingegangen.
 
4.
 
Der vorinstanzliche Entscheid wurde ausweislich des Track&Trace-Auszugs der Post am 26. Mai 2021 gegen Unterschrift zugestellt (Empfangsperson: Beschwerdeführer) und nicht am 27. Mai 2021, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die Zustellung vom 26. Mai 2021 ist für den Beginn des Fristenlaufs nach Art. 100 Abs. 1 BGG massgeblich (Art. 44 BGG). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 27. Mai 2021 zu laufen und endete am 25. Juni 2021. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Datum (25. Juni 2021) bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Indessen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde, wie er unter Hinweis auf zwei Zeugen selber vermerkt, erst am 26. Juni 2021 abends um 21.38 Uhr in den Briefkasten der Postfiliale Langnau i.E. eingeworfen. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Ein allfälliger Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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