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Informationen zum Dokument  BGer 6B_403/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_403/2021 vom 23.07.2021
 
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6B_403/2021
 
 
Urteil vom 23. Juli 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins, Abschreibung des Strafverfahrens zufolge Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2021 (SW.2020.143, SW.2020.144).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. April 2021 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2021 ein.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 Frist bis zum 26. April 2021, die mehrmals verlängert wurde, sowie mit Verfügung vom 21. Juni 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 5. Juli 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden.
 
Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist [und bis heute] nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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