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Informationen zum Dokument  BGer 1C_431/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_431/2021 vom 23.07.2021
 
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1C_431/2021
 
 
Urteil vom 23. Juli 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Gewaltschutz, Obertor 17, Postfach, 8402 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Juni 2021 (VB.2021.00425).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 7. Mai 2021 ordnete die Stadtpolizei Winterthur gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG) gegen A.________ ein Kontaktverbot zu B.________ sowie Rayonverbote bezüglich ihrer Arbeitsorte - namentlich der Poststelle C.________ - für die Dauer von 14 Tagen an.
 
Auf Ersuchen von B.________ verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur diese Schutzmassnahmen am 19. Mai 2021 in leicht abgeänderter Form um drei Monate bis zum 21. August 2021.
 
Am 16. Juni 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
 
Mit Eingabe vom 10. Juli 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Verwaltungsgerichts. Soweit nachvollziehbar, verlangt er damit wohl sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen und erklärt, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 605.-- nicht bezahlen zu wollen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, er habe die 5-tägige Beschwerdefrist von § 11a Abs. 1 GSG nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern es durch das Nichteintreten und durch die Kostenauflage Bundesrecht verletzt haben könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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