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Informationen zum Dokument  BGer 4A_348/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_348/2021 vom 20.07.2021
 
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4A_348/2021
 
 
Urteil vom 20. Juli 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Fürsprecher Jürg M. Ammann,
 
Beschwerdegegnerin,
 
C.________,
 
weiterer Verfahrensbeteiligter.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag; Prätendentenstreit,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
 
vom 24. Mai 2021 (Z1 2021 13).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 17. Juni 2020 gegen den weiteren Verfahrensbeteiligten und den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin an dem durch die Nidwaldner Kantonalbank dortselbst hinterlegten Saldo des auf den weiteren Verfahrensbeteiligten lautenden Mieterkautionskontos Nr. xxx im Umfang von Fr. 26'000.-- berechtigt ist, und es sei die Nidwaldner Kantonalbank anzuweisen, den durch sie auf dem genannten Mieterkautionssparkonto bei ihr hinterlegten Betrag im Umfang von Fr. 26'000.-- an sie herauszugeben;
 
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. März 2021 feststellte, dass die Beschwerdegegnerin an dem durch die Nidwaldner Kantonalbank dortselbst hinterlegten Saldo des auf den weiteren Verfahrensbeteiligten lautenden Mieterkautionskontos IBAN yyy im Umfang von Fr. 26'000.-- berechtigt ist, und die Nidwaldner Kantonalbank anwies, den auf dem genannten Mieterkaustionssparkonto hinterlegten Betrag im Umfang von Fr. 26'000.-- an die Beschwerdegegnerin auf ein von dieser Bank direkt zu bezeichnendes Konto zu überweisen;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 30. April/ 3. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung erhob;
 
dass das Obergericht auf die Berufung mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2021 nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Juni 2021 (Postaufgabe am 25. Juni 2021) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2021, am 1. Juli 2021 und am 15. Juli 2021 (Daten der Postaufgaben) je weitere, allesamt vom 28. Juni 2021 datierte Eingaben einreichte;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
 
dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau nach eigenen Angaben am 26. Mai 2021 zugestellt wurde und die 30-tägige Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG) demnach am 27. Mai 2021 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) am 25. Juni 2021 endete;
 
dass demnach die Eingaben bzw. Beschwerdeergänzungen, die der Beschwerdeführer am 29. Juni 2021, am 1. Juli 2021 und am 15. Juli 2021 der Post übergab (Art. 48 Abs. 1 BGG), nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten und damit unbeachtet zu bleiben haben;
 
dass das Obergericht auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet sei und weil die Anträge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihn für die Kosten des Zwischenentscheids vom 9. Oktober 2020 (Abweisung der Widerklage) zu entschädigen habe und die Nidwaldner Kantonalbank zu verpflichten sei, den Restbetrag von Fr. 24'000.75 "an den jetzigen Eigentümer" zurückzugeben, offenkundig unzulässig bzw. verspätet seien;eine vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Berufungsfrist eingereichte zusätzliche Eingabe sei ebenso verspätet;
 
dass die Beschwerdeeingabe vom 21./25. Juni 2021 den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine sachdienlichen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er hinreichend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die bei ihr erhobene Berufung mit dieser Begründung nicht eintrat;
 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist offensichtlich nicht hinreichend begründet wurde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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