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Informationen zum Dokument  BGer 4F_9/2021  Materielle Begründung
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BGer 4F_9/2021 vom 19.07.2021
 
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4F_9/2021
 
 
Urteil vom 19. Juli 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin May Canellas,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Forderung; Zustimmung des Beistands zur Prozessführung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_13/2021 und 4D_15/2021 vom 19. April 2021 (betr. Beschlüsse
 
und Urteile RU210008-O/U und RU210003-O/U
 
vom 23. Februar 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ (Gesuchsteller) beim Bundesgericht mit Eingabe vom 10. Mai 2021 ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 4D_13/2021 und 4D_15/2021 vom 19. April 2021 einreichte;
 
dass Rechtsanwalt C.________, U.________, dem Bundesgericht bereits mit Schreiben vom 12. April 2021 mitgeteilt und belegt hatte, dass für den Gesuchsteller mit Beschluss vom 9. April 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus (KESB) gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und die Handlungsfähigkeit des Gesuchstellers betreffend die Prozessführung gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eingeschränkt wurde und dass Rechtsanwalt C.________ als Beistandsperson ernannt und ihm vorsorglich die Aufgabe übertragen wurde, die rechtlichen Interessen des Gesuchstellers wahrzunehmen und ihn zu vertreten, wozu ihm gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt und seiner Prozessführung im Namen des Gesuchstellers behördlich zugestimmt wurde;
 
dass Rechtsanwalt C.________ dem Bundesgericht mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2021 eine Kopie eines Urteils vom 6. Mai 2021 einreichte, mit dem das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine vom Gesuchsteller unter anderem gegen den genannten Beschluss vom 9. April 2021 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass eine Partei ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen kann, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP [SR 273]; Prozessfähigkeit), wobei es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung handelt;
 
dass der Gesuchsteller nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig ist, soweit dessen Prozesshandlungen von seinem zur Prozessführung ermächtigten Beistand nicht genehmigt werden und es nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten geht (Art. 19 ff. und 394 Abs. 2 ZGB; Urteile 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 1.3; 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2);
 
dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten geht;
 
dass dem Gesuchsteller demnach mit Verfügung vom 21. Mai 2021 nach Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist angesetzt wurde, um die Genehmigung seines Beistands zum Revisionsgesuch vom 10. Mai 2021 beizubringen;
 
dass der Gesuchsteller gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass von ihm persönlich eingereichte Eingaben in Zukunft ohne Antwort abgelegt und die dazu eingereichten Beilagen zurückgesandt werden, sofern es im Grundverhältnis nicht um die Wahrung höchstpersönlicher Rechte im Sinne von Art. 19c ZGB geht und mit der Eingabe nicht gleichzeitig die Zustimmung seines Beistands zur Prozessführung beigebracht wird oder sofern nicht gleichzeitig nachgewiesen wird, dass die Verbeiständung und die Beschränkung der Handlungsfähigkeit beendet wurden;
 
dass das für den Gesuchsteller bestimmte Exemplar der Verfügung vom 21. Mai 2021 diesem mit eingeschriebenem Brief an seine im Revisionsgesuch angegebene Adresse versandt und von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
 
dass der Gesuchsteller der Aufforderung zur Beibringung der Genehmigung des Revisionsgesuchs vom 10. Mai 2021 durch seinen Beistand innert der angesetzten Frist nicht nachkam, hingegen der Beistand, Rechtsanwalt C.________, mit Schreiben vom 25. Mai 2021 mitteilte, dass dem Revisionsgesuch keine Zustimmung erteilt werde;
 
dass demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und Herrn Rechtsanwalt C.________, U.________, schriftlich mitgeteilt, dem Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt C.________ vom 25. Mai 2021.
 
Lausanne, 19. Juli 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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