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Informationen zum Dokument  BGer 5D_127/2021  Materielle Begründung
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BGer 5D_127/2021 vom 16.07.2021
 
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5D_127/2021
 
 
Urteil vom 16. Juli 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Luzern,
 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung (Kostenvorschussverfügung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juni 2021 (RT210080-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 14. April 2021 reichte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Uster ein Rechtsöffnungsgesuch gegen den Beschwerdeführer für Fr. 170.-- nebst Zins ein. Mit Verfügung vom 22. April 2021 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdegegner eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses an.
 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 Beschwerde. Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung (vgl. unten E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen.
 
3.
 
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb diese Voraussetzungen (insbesondere die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt sein sollen. Die Beschwerde enthält zudem keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer seine Weltanschauung (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; Gerichte seien Lakaien der Herrschenden; der Mensch sei von Geburt an frei, doch produziere der Staat ohne Gesetzesgrundlage fiktive Personen, schreibe diesen Personen per Gesetz vor, wie sie sich zu verhalten hätten, und könne sich mit den Geburtsurkunden für diese Personen bei Babylon Kredite erkaufen, etc.) und stellt unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf.
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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