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Informationen zum Dokument  BGer 1B_393/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_393/2021 vom 16.07.2021
 
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1B_393/2021
 
 
Urteil vom 16. Juli 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Dr. B.________, Rechtsanwalt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde.
 
 
Erwägungen:
 
Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte A.________ eine "Anzeige nach Art. 302 StPO" gegen den ihm offenbar als amtlichen Verteidiger beigegebenen Rechtsanwalt B.________ ein.
 
Mit Verfügung vom 23. Juni 2021, welche A.________ am 23. Juni 2021 entgegennahm, wurde ihm Frist bis zum 2. Juli 2021 angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
 
A.________ hat zwar am 23. Juni 2021 (Eingang) eine Beschwerdeergänzung mit Beilagen eingereicht. Die Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids lief indessen unbenutzt ab.
 
Auf die Beschwerde ist damit androhungsgemäss nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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