VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_708/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 29.07.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_708/2021 vom 15.07.2021
 
[img]
 
 
6B_708/2021
 
 
Urteil vom 15. Juli 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2021 (BKBES.2021.78).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz trat am 8. Juni 2021 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
3.
 
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit, sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO an die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander. Der blosse Einwand, Art. 385 StPO sei gesetzeswidrig, genügt nicht. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juli 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).