VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_101/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 30.07.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_101/2021 vom 13.07.2021
 
[img]
 
 
5D_101/2021
 
 
Verfügung vom 13. Juli 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Stockwerkeigentum,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. März 2021 (NP200040-O/U).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. März 2021, mit welchem die Berufung der rubrizierten Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2020 betreffend Nichtigkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit der Grenzhecke abgewiesen wurde,
1
in die hiergegen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft am 11. Mai 2021 beim Bundesgericht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Kostenvorschuss auch nach zweimaliger Fristverlängerung nicht bezahlt wurde, wobei im Rahmen der zweiten Fristverlängerung ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese letztmalig ist,
3
dass bei auch innert gesetzter Nachfrist nicht geleistetem Kostenvorschuss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und hierfür der Abteilungspräsident zuständig ist,
4
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
5
 
verfügt der Präsident:
 
1.
6
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2.
8
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
9
3.
10
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 13. Juli 2021
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Der Präsident: Herrmann
15
Der Gerichtsschreiber: Möckli
16
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).