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Informationen zum Dokument  BGer 1B_135/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_135/2021 vom 13.07.2021
 
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1B_135/2021
 
 
Urteil vom 13. Juli 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren: Fälschung von Ausweisen, mehrfache falsche Anschuldigung (zum Teil versucht), geringfügiger Diebstahl,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 11. Februar 2021 (SST.2019.217).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Präsidium des Strafgerichts Zofingen sprach A.________ mit Urteil vom 4. Juni 2019 vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB frei. Es sprach ihn hingegen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB sowie der versuchten falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.--, Probezeit drei Jahre, und einer Busse von Fr. 400.--.
 
2.
 
In seiner Berufung vom 9. Oktober 2019 stellte A.________ ein Ausstandsbegehren, das er im Rahmen seiner späteren Rechtsschriften vom 10. Juni 2020 und vom 29. Januar 2021 erneuerte. Er führte dabei u.a. aus, dass er die Einsetzung ausserkantonaler, unabhängiger Richter mit einer humanen, humanistisch-katholischen Haltung beantrage. Er lehne auch Richter aus dem Kanton Zürich ab, da er von diesen Behörden auch verbrecherisch behandelt worden sei. Er lehne auch die Oberrichter Cotti und Fedier ab, da diese Mitglieder einer Partei mit heftigem Rechtsaussentrend mit der Philosophie "Geld über alles ohne Gerechtigkeit" seien. Oberrichterin Plüss habe ihm in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Anwaltskommission in diskriminierender und sturer Weise die Anerkennung seiner ausserkantonalen Praktika und Erfahrungen als Rechtsanwalt und Rechtsvertreter versagt. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Beschluss vom 11. Februar 2021 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass kein tauglicher Ausstandsgrund vorgebracht werde. Es fehle deshalb an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens. Auf das offensichtlich unbegründete und missbräuchliche Ausstandsgesuch sei deshalb nicht einzutreten.
 
3.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 17. März 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Erstreckung der Beschwerdefrist, damit er seine am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde noch ergänzen könne. Die Beschwerdefrist kann als eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden.
 
5.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nur schwer lesbaren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss einen geltend gemachten Ausstandsgrund rechtswidrig beurteilt hätte. Das Obergericht führte u.a. aus, dass die politische Einstellung bzw. die Parteizugehörigkeit einer Gerichtsperson oder der Umstand, dass diese Gerichtsperson bereits gegen ihn entschieden hätte, noch keinen Ausstandsgrund bilde (vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BGG). Inwiefern diese Ausführungen rechtswidrig sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch führte, bzw. der Beschluss des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
6.
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juli 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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