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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1139/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1139/2020 vom 08.07.2021
 
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6B_1139/2020
 
 
Urteil vom 8. Juli 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Binggeli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
 
Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch den Motorfahrzeugführer, Konsum von Betäubungsmitteln; Willkür, Untersuchungsgrundsatz etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 3. Juli 2020 (OG S 19 8).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Anlässlich einer Verkehrskontrolle an der Gotthardstrasse in Altdorf hielt die Kantonspolizei Uri am 26. Oktober 2017 um 23.55 Uhr einen von A.________ gelenkten Personenwagen an. Dabei stellte sie einen aus dem Fahrzeuginnern kommenden starken Cannabisgeruch fest, weshalb beschlossen wurde, den Lenker einer genaueren Kontrolle zu unterziehen. Der nachfolgend durchgeführte "DrugWipe"-Test ergab ein positives Resultat auf Cannabis. Die in Absprache mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mündlich angeordnete und von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich genehmigte Blut- und Urinentnahme wurde in der Folge nicht durchgeführt.
2
B.
3
Mit Urteil vom 6. April 2019 verurteilte das Landgerichtsvizepräsidium Uri A.________ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG [SR 741.01] und Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG [SR 812.121.1]) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 130.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'700.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage).
4
C.
5
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 3. Juli 2020 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'300.-- mit Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.
6
D.
7
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, er sei von sämtlichen ihm zur Last gelegten Delikten freizusprechen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 3. Juli 2020 sei entsprechend vollumfänglich aufzuheben.
8
Das Bundesgericht hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.
9
 
Erwägungen:
 
1.
10
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde gewahrt. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig.
11
2.
12
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
13
2.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch ein rein verbaler Widerstand kann den Tatbestand erfüllen, wenn das Störverhalten eine gewisse Intensität erreicht (Urteile 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen).
14
2.2. Die Bejahung des objektiven Tatbestands von Art. 91a Abs. 1 SVG beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Hingegen bestreitet er die Erfüllung des subjektiven Tatbestands, da er nicht gewusst habe, sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme zu entziehen oder deren Zweck zu vereiteln. Es sei Aufgabe der Polizei, die beschuldigte Person rechtsgenüglich über die Straffolgen ihres Verhaltens aufzuklären. Zu keinem Zeitpunkt sei er jedoch auf den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststallung der Fahrunfähigkeit resp. auf die rechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass die Blut- und Urinentnahme nicht durchgeführt werden sollte, aufmerksam gemacht worden.
15
Ergänzend verweist der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013). Diese Bestimmung stelle klar, dass Art. 91a Abs. 1 SVG nur erfüllt werden könne, wenn die beschuldigte Person auf die Folgen einer Verweigerung einer Blut- und Urinentnahme aufmerksam gemacht werde. Es handle sich um eine Ordnungsvorschrift, welche dem Schutz der beschuldigten Person diene. Diese sei vorliegend von der Polizei verletzt worden, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe und einen Freispruch zur Folge haben müsse.
16
 
2.3.
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (zum Ganzen und zum Begriff der Willkür vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
17
2.3.2. Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen).
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2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; 86 E. 2; Urteil 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
19
2.4. Fehl geht zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Missachtung der in Art. 13 Abs. 2 SKV statuierten Aufklärungspflicht schliesse einen Schuldspruch aus. Gemäss der genannten Bestimmung ist die betroffene Person auf die Folgen - u.a. Strafbarkeit nach Art. 91a SVG sowie Führerausweisentzug - aufmerksam zu machen, wenn sie die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert. Nach der Rechtsprechung enthält Art. 13 Abs. 2 SKV indes keine Strafbarkeitsbedingung, sondern regelt vielmehr den Ablauf des Verfahrens (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3 S. 101; vgl. auch BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 91a SVG). Selbst wenn die Polizei den Vorschriften von Art. 13 Abs. 2 SKV, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht hinlänglich nachgekommen sein sollte, hätte dies folglich nicht zwingend einen Freispruch zur Folge.
20
2.5. Davon abgesehen erfüllt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen des BGG im Wesentlichen nicht. Er beschränkt sich zu weiten Teilen darauf, seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fundiert auseinandersetzen.
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So stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe von der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewusst. Gestützt auf die Zeugenbefragung des diensthabenden Polizeibeamten führt sie weiter aus, der Beschwerdeführer sei zwar nicht über das konkrete Strafmass, aber ansatzweise über die Folgen einer Verweigerung der Blutentnahme aufgeklärt worden. Seine sinngemässe Berufung auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB sei unbehelflich, da es an zureichenden Gründen für die Annahme, straflos zu handeln, fehle. Der Beschwerdeführer sei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) vorbestraft und habe in diesem Zusammenhang bereits eine Blut- und Urinprobe abgeben müssen. Er habe selber ausgesagt "Ich wusste ja, da ich vorher auch immer Urinproben abgeben musste, um zu beweisen, dass ich nicht geraucht habe". Damit habe der Beschwerdeführer zumindest wissen können, dass er sich rechtswidrig verhalte, womit ein Verbotsirrtum ausscheide. Ohnehin wäre ein solcher vermeidbar gewesen, da ein gewissenhafter Mensch nach Vorliegen eines positiven "DrugWipe"-Testresultats nicht davon ausgehen würde, eine Blutentnahme und Urinprobe seien freiwillig.
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Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer grösstenteils nicht ein. Indem er vor Bundesgericht einzig seinen Standpunkt wiederholt, wonach er nicht über die rechtlichen Konsequenzen einer verweigerten Blut- und Urinentnahme aufgeklärt worden und sich dieser nicht bewusst gewesen sei, kommt er seiner Begründungspflicht, festgehalten in Art. 42 Abs. 2 BGG, nicht nach. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers dem Nachweis von Willkür nicht. Unbehilflich sind etwa die Einwände, der einvernommene Polizeibeamte haben den Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG mit keinem Wort erwähnt und der Beschwerdeführer sei noch nie in eine Strafuntersuchung wegen des besagten Tatbestands involviert gewesen. Die Vorinstanz folgert aus der Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in jenem Verfahren eine Blut- und Urinprobe abgeben musste, aus seinen eigenen Aussagen sowie aus der "ansatzweisen" Aufklärung durch die Polizei über die Folgen einer Verweigerung der angeordneten Massnahme, dass ein Verbotsirrtum ausgeschlossen werden könne. Diese Erwägungen werden vom Beschwerdeführer nicht weiter in Frage gestellt und sind unter Willkürgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden. Somit ist letztlich irrelevant, ob ihm der konkrete Straftatbestand vorgehalten wurde und ob er genau wegen diesem einschlägig vorbestraft ist. Der Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verletzt kein Bundesrecht.
23
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Konsums von Betäubungsmitteln. Er habe am Morgen vom 27. Oktober 2017 um 8.30 Uhr bei seinem Hausarzt eine Urinprobe abgegeben und diese untersuchen lassen. Die anschliessend durchgeführte Laboruntersuchung beweise, dass er keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Es sei schlicht unmöglich, dass ein strafrechtlich relevanter Cannabiswert, welcher bei über 50 μg/Liter liegen müsse, innerhalb von weniger als 24 Stunden auf unter 1 μg/Liter sinke. Die ausgewiesenen Werte hätten deshalb nicht erreicht werden können, wenn er am 26. Oktober 2017 um 9.00 Uhr illegales Cannabis geraucht hätte. Ein strafbarer Betäubungsmittelkonsum sei ausgeschlossen.
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Die Staatsanwaltschaft habe erstmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Zweifel daran geäussert, dass die freiwillige Urinprobe vom Beschwerdeführer stamme. Diesen Zweifeln habe sich die Vorinstanz angeschlossen. Indem die Staatsanwaltschaft trotz bestehender Zweifel keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe. Ebenso habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO verletzt, indem er sich nicht zu den Zweifeln habe äussern und keine Beweisanträge habe stellen können, um diese auszuräumen.
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3.2. Gemäss Auffassung der Vorinstanz sei der Sachverhalt betreffend Betäubungsmittelkonsum bereits aufgrund des positiven "DrugWipe"-Tests erstellt. Ausserdem sei auf die Erstaussage des Beschwerdeführers, wonach er am Morgen vom 26. Oktober 2017 einen Joint geraucht habe, abzustellen, während seine erst ein halbes Jahr später und nach Beizug einer Verteidigerin vorgebrachte Erklärung, es habe sich um CBD-Hanf gehandelt, nicht glaubhaft sei. Ausserdem sei höchst unsicher, ob die getestete Urinprobe tatsächlich von ihm stamme, sei doch kaum denkbar, dass der Arzt, wie vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, ihn auf die Toilette begleitet und das Wasserlassen bei einer freiwilligen Probe selbst überprüft habe.
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3.3. Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft sein. Dementsprechend können verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, welcher sich aus Art. 80 Abs. 1 BGG ableitet, vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.7; 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 2; je mit Hinweisen).
27
3.4. Bei den an die Adresse der Staatsanwaltschaft gerichteten Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich um prozessrechtliche Rügen. Der Beschwerdeführer hätte diese deshalb bereits vor der Vorinstanz erheben müssen (vgl. zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Urteil 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.9). Aus den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt ergibt sich nicht, dass er diese Einwände im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dergleichen wird in seiner Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht behauptet. Der kantonale Instanzenzug wurde somit nicht ausgeschöpft. Auf die Rügen wird nicht eingetreten.
28
3.5. In materieller Hinsicht sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie Zweifel an der vom Beschwerdeführer beigebrachten Laboruntersuchung hegt. Nebst dem würdigt sie auch seine Aussagen und tut schlüssig dar, warum auf seine ersten Angaben, wonach er am Morgen vor der Fahrt einen Joint - verstanden als selbst gedrehte Zigarette, welche Cannabis enthält - geraucht habe, abgestellt wird. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf die angeblich bei seinem Hausarzt abgegebene Urinprobe, ohne sich mit den von der Vorinstanz geäusserten Bedenken und ihren weiteren Argumenten inhaltlich auseinanderzusetzen. Weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu unhaltbar und damit willkürlich sein sollten, erschliesst sich daraus nicht.
29
4.
30
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
31
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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