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Informationen zum Dokument  BGer 2F_20/2021  Materielle Begründung
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BGer 2F_20/2021 vom 08.07.2021
 
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2F_20/2021
 
 
Urteil vom 8. Juli 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,
 
2. Verein für höhere Prüfungen in
 
Rechnungswesen und Controlling,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger,
 
Gesuchsgegner,
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_922/2020 und 2C_62/2021 vom 8. März 2021.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht zwei Beschwerden des Gesuchstellers in Zusammenhang mit einer Fachprüfung mit Urteilen 2C_922/2020 und 2C_62/2021 vom 8. März 2021 abgewiesen hat,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 2F_8/2021 vom 14. April 2021 ein Revisionsgesuch gegen diese Urteile abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
dass der Gesuchsteller am 9. Juni 2021 auch das Bundesverwaltungsgericht um Revision der Urteile 2C_922/2020 und 2C_62/2021 vom 8. März 2021 ersucht hat und dieses die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen hat,
 
dass der Gesuchsteller sein Gesuch damit begründet, dass Bundesrichter Seiler und Gerichtsschreiberin Ivanov befangen gewesen seien,
 
dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller in mehreren Urteilen dargelegt hat, dass die um Revision ersuchende Person nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen hat, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_8/2021 sowie 2F_9/2021 vom 14. April 2021 E. 2.3; 2F_15/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.1),
 
dass der Gesuchsteller die angebliche Befangenheit aber - wie bereits im Verfahren 2F_8/2021 - nicht näher substanziiert,
 
dass auf das Revisionsgesuch deshalb nicht eingetreten werden kann,
 
dass, sollte die behauptete Befangenheit von Bundesrichter Seiler sinngemäss auch für das vorliegende Verfahren gelten, der Beschwerdeführer erneut darauf hinzuweisen ist, dass ein Ausstandsgesuch, das ohne Begründung gestellt wird, rechtsmissbräuchlich ist und einer Mitwirkung der abgelehnten Person am Entscheid nicht entgegensteht (Urteil 2F_15/2021 vom 7. Mai 2021 E. 2),
 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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