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Informationen zum Dokument  BGer 8C_257/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_257/2021 vom 01.07.2021
 
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8C_257/2021
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2021 (IV 2020/160).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________, geboren 1967, ist Staatsangehöriger Österreichs. Nach dem Abitur begann er in Deutschland ein Physik-, ein Psychologie- und ein Philosophiestudium, ohne eines davon abzuschliessen. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Elektromonteur. Seit Juli 2011 lebt er in der Schweiz, wo er ab 4. Juli 2011 für die B.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) arbeitete. Laut Angaben der Arbeitgeberin war er vom 8. bis 29. Februar 2012 krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig; nach Aussprache der Kündigung erkrankte er aus psychischen Gründen. Der letzte Arbeitstag war am 2. März 2012. Seither war er arbeitslos und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. August 2012 stürzte er mit seinem Motorrad. Wegen Restfolgen dieses Unfalles bezieht er von der Suva seit 1. März 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 11% (Urteil 8C_499/2017 vom 3. November 2017).
2
Am 19. November 2012 meldete er sich wegen seit dem Unfall anhaltender Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0% (Verfügung vom 21. März 2017).
3
B.
4
B.a. Auf Beschwerde des A.________ hin ermittelte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 100%, weshalb es die Verfügugung vom 21. März 2017 aufhob und A.________ ab 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zusprach (Entscheid vom 17. Februar 2020). Die hiegegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020).
5
B.b. Daraufhin verneinte das Versicherungsgericht einen Rentenanspruch mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit bei Invaliditätseintritt vor Einreise in die Schweiz (Entscheid vom 3. März 2021).
6
C.
7
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde vom 8. Mai 2017 im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides vom 17. Februar 2020 gutzuheissen.
8
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
9
 
Erwägungen:
 
1.
10
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
11
2.
12
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit angefochtenem Entscheid die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG verneinte und damit im Ergebnis die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 bestätigte.
13
3.
14
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
15
 
4.
 
4.1. Mit Blick auf die Ausgangslage gemäss E. 6.1 des Urteils 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 hat das kantonale Gericht nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer nach Invaliditätseintritt in die Schweiz einreiste und folglich der Versicherungsfall Rente bei Einreise im Juli 2011 bereits eingetreten war. In zeitlicher Hinsicht sei es seither nicht zu einem relevanten Unterbruch der Invalidität gekommen. Im Ergebnis habe daher die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. März 2017 zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
16
 
4.2.
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Beweiswürdigung einen wesentlichen Unterbruch der Invalidität verneint. Nach klarer Faktenlage sei er zwischen dem 14. Dezember 2010 und dem 16. August 2012 - abgesehen von einer "kurzen, singulären Erkrankung" - stets zu 100% arbeitsfähig gewesen.
17
4.2.2. Soweit die Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitsschadens und des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht auf das psychiatrische Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ vom 30. Dezember 2019 (nachfolgend: Gerichtsgutachten) abstellte, erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Demnach leidet er seit 1995 an schwerwiegenden Auswirkungen einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), legte das kantonale Gericht dar, dass der Versicherungsfall Rente schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten war, bevor der Beschwerdeführer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge nach Art. 6 Abs. 2 IVG leisten konnte. Laut angefochtenem Entscheid wies er infolge der Schizophrenie bereits vor Juni 2011 keine langfristigen Arbeitseinsätze bei ein und demselben Arbeitgeber aus. Das kantonale Gericht hat sich entgegen dem Beschwerdeführer mit dessen vorinstanzlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 auseinander gesetzt und dargelegt, dass das Arbeitszeugnis der D.________ GmbH (Deutschland) vom 24. Juni 2011 nichts an der Einschätzung der Vorinstanz ändere. Zwar gelang es dem Beschwerdeführer immer wieder, die Auswirkungen der Schizophrenie über mehrere Monate derart zu kompensieren, dass er in der Lage war, Teil- oder Vollzeit zu arbeiten. Eine anhaltende Remission der Krankheit, welche darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz im Juli 2011 oder danach bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im Jahre 2019 aus medizinischer Sicht nicht in invalidisierendem Ausmass arbeitsunfähig gewesen wäre, verneinte das kantonale Gericht. Weshalb während der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit die Beeinträchtigungen durch die Schizophrenie irrelevant gewesen sein sollten (vgl. Urteil 8C_499/2017 vom 3. November 2017 E. 4.1), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dass sich der Beschwerdeführer nach Empfang der Kündigung seitens der Arbeitgeberin ab 8. Februar 2012 krankschreiben liess (vgl. Sachverhalt lit. A hievor), steht im Zusammenhang mit seinem psychischen Gesundheitsschaden und blieb zu Recht unbestritten. Gemäss angefochtenem Entscheid ist zudem aus den Angaben des Beschwerdeführers bei Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung, wonach er in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten, nicht auf eine medizinisch begründete Einschätzung der Leistungsfähigkeit zu schliessen (vgl. dazu bereits die Ausführungen in E. 4 des Urteils 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, beschränkt sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen), worauf nicht weiter einzugehen ist. Zutreffend verneinte die Vorinstanz insbesondere gestützt auf das Gerichtsgutachten sowohl mit Blick auf die knapp achtmonatige Tätigkeit für die Arbeitgeberin ab 4. Juli 2011 als auch hinsichtlich des Zwischenverdienstes als Taxifahrer-Aushilfe mit einem Pensum von ungefähr 35% im Juli 2012 einen wesentlichen Unterbruch der Invalidität. Unter den gegebenen Umständen vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2 unter Berücksichtigung des Beginns der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 8. März 2012 nicht auf einen wesentlichen Unterbruch der Invalidität zu schliessen.
18
4.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
19
5.
20
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juli 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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