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Informationen zum Dokument  BGer 1B_336/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_336/2021 vom 01.07.2021
 
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1B_336/2021
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
 
Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Prozesskaution,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
 
vom 14. Mai 2021 (UE210132-O/Z1).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2021 hat das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Mai 2021 die Beschwerdeführerin A.________ zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.- verpflichtet, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
 
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihre Beschwerde zu behandeln.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
In der Beschwerde wird keine Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne von Art. 95 f. BGG geltend gemacht. Sodann wäre ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf einen Kostenvorschuss beim Obergericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat. Die Beschwerdeführerin hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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