VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_172/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 30.07.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_172/2021 vom 24.06.2021
 
[img]
 
 
1B_172/2021
 
 
Verfügung vom 24. Juni 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Bisaz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Widmer,
 
2. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Öffentlichkeit der Berufungsverhandlung (Auflagen),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. März 2021 (SB210020-O/Z2/ad).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Im Verfahren Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und B.________ gegen C.________ betreffend mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind etc. fällte das Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, am 1. Dezember 2020 ein Urteil. Mit schriftlicher Berufungserklärung vom 11. Januar 2021 stellte B.________ verschiedene Verfahrensanträge und einen Berufungsantrag. Es erfolgte keine Anschlussberufung.
2
B.
3
Mit Beschluss vom 10. März 2021 machte das Obergericht im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Berufungsverhandlung verschiedene Auflagen.
4
C.
5
Gegen diesen Beschluss erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen.
6
D.
7
Mit Eingabe vom 29. April 2021 an das Obergericht zog B.________ ihre Berufung zurück. Das Bundesgericht teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. Mai 2021 mit, das Verfahren scheine gegenstandslos geworden zu sein, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
8
A.________ beantragt Eintreten auf die Beschwerde. Sollte das Bundesgericht die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben, sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. C.________ beantragt, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Ihm seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, er verzichte auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung. Das Obergericht sowie implizit auch die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. B.________ hatte bereits mit ihrer Mitteilung vom 28. April 2021 über den Rückzug der Berufung sinngemäss beantragt, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und ihr keine Kosten aufzuerlegen.
9
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG grundsätzlich zulässig.
10
1.2. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2 S. 299). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143).
11
1.3. Angesichts des Umstands, dass das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung nicht mehr weitergeführt wird, besitzt der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Urteils. Vorliegend rechtfertigt es sich auch nicht, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Zwar könnten sich die hier stellenden Rechtsfragen in künftigen Verfahren möglicherweise in gleicher oder ähnlicher Form erneut stellen, doch wird eine Berufungsverhandlung üblicherweise weitergeführt, sodass ein Gericht in der Regel die Möglichkeit hat, die Zulässigkeit von Auflagen zur Öffentlichkeit der Berufungsverhandlung zu überprüfen.
12
Demnach ist die Beschwerde mit einzelrichterlichem Entscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
13
2.
14
Angesichts der besonderen Umstände, die vorliegend zur Abschreibung führen, sieht das Bundesgericht davon ab, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sie sich überhaupt zu dieser Frage äussern, machen die Verfahrensbeteiligten angesichts des frühen Verfahrensstadiums und der erst geringen Kosten keine Parteientschädigungen geltend. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
15
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Haag
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).