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Informationen zum Dokument  BGer 1B_339/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_339/2021 vom 21.06.2021
 
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1B_339/2021
 
 
Urteil vom 21. Juni 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,
 
Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sistierung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
 
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 5. Mai 2021 (SBK.2021.106 / va).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 3. Juli 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Geldstrafe. Dagegen erhob A.________ am 7. Juli 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies am 18. August 2020 den Strafbefehl an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens.
 
Am 18. Dezember 2020 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Rheinfelden um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über seine Beschwerde betreffend den Führerausweisentzug. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. März 2021 ab. Dagegen erhob A.________ am 6. April 2021 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Mai 2021 nicht eintrat.
 
2.
 
A.________ erhob mit Eingabe vom 14. Juni 2021 "Einsprache gegen das Urteil aus Aarau" beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überwies die Eingabe mit Schreiben vom 16. Juni 2021 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintretensentscheid führte, nicht auseinander. Er macht einzig geltend, Oberrichter Richli sei "aufgrund einer Anzeige gegen ihn befangen und hätte in diesem Verfahren in Ausstand treten müssen". Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise eine allfällige Befangenheit von Oberrichter Richli aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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