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Informationen zum Dokument  BGer 8C_398/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_398/2021 vom 14.06.2021
 
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8C_398/2021
 
 
Urteil vom 14. Juni 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
SWICA Versicherungen AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2021
 
(UV 2020/22).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Mai 2021 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der SWICA vom 17. Februar 2020 aufhob und die Sache an diese zu weiteren Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückwies,
2
dass sie darin der Verwaltung materiell keine verbindlichen Vorgaben macht, sondern von ihr lediglich verlangt, weitere Abklärungen zu treffen, ehe in der Sache neu zu entscheiden sei,
3
dass sich dergestalt der als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu betrachtende vorinstanzliche Entscheid als für die Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Abs. 1) und fehlender bedeutender Zeit- oder Kostenersparnis bei Verzicht auf die ergänzenden medizinischen Abklärungen (Abs. 2) als nicht anfechtbar erweist (Näheres dazu statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2.2),
4
dass daran die im Rahmen der Beweiswürdigung der Arztberichte getätigten Aussagen des kantonalen Gerichts zur Geeignetheit von Aufprallmechanismen, Sehnenmanschettenschädigungen auszulösen, nichts zu ändern vermag,
5
dass in diesem Zusammenhang auf das unlängst dazu ergangene Urteil 8C_672/2020 vom 15. April 2021, insbesondere dortige E. 4.1.3 und 4.5, verwiesen werden kann,
6
dass nach dem Gesagten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
7
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
8
erkennt der Präsident:
9
1.
10
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2.
12
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
13
3.
14
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 14. Juni 2021
16
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Maillard
19
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
20
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