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Informationen zum Dokument  BGer 4F_11/2021  Materielle Begründung
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BGer 4F_11/2021 vom 11.06.2021
 
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4F_11/2021
 
 
Urteil vom 11. Juni 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
 
Gerichtsschreiber Stähle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I,
 
Gegenstand
 
Krankentaggeldversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Januar 2021 (4A_488/2020).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Urteil 4A_488/2020 vom 19. Januar 2021 wies das Bundesgericht eine von A.________ (Gesuchsteller) erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Eingabe vom 23./24. Mai 2021 (Postaufgabe: 25. Mai 2021) hat A.________ um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils ersucht. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 gab er einen "Nachtrag zur Begründung" ein.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
2.
 
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen).
 
 
3.
 
Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe auf Art. 123 Abs. 1 BGG. Er wirft der Gesuchsgegnerin und einer mit dieser verbundenen Gesellschaft ein Verhalten "von strafrechtlicher Relevanz" vor. Diese hätten "in betrügerischer Absicht" "arglistig und vorsätzlich mit irreführenden Angaben" agiert und ein "unwürdige[s] und hinterhältige[s] Spiel" betrieben. Mit seinen Ausführungen tut der Gesuchsteller das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes nicht nachvollziehbar dar, auch nicht im "Nachtrag". Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juni 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle
 
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